BDK: "Kuttenverbot" bleibt bestehen!
(Berlin) - Wie erst heute bekannt wurde hat das Bundesverfassungsgericht bereits am 23. September die Verfassungsbeschwerde eines Hamburger Mitglieds der "Hells Angels" nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist das am 7. April dieses Jahres vom Hanseatischen Oberlandesgericht verhängte Verbot nach deutschem Recht nicht mehr anfechtbar.
"Der Bund Deutscher Kriminalbeamter begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die Verfassungsbeschwerde der Hells Angels nicht anzunehmen. Diese Entscheidung stärkt unsere Rechtsauffassung", so der BDK-Bundesvorsitzende André Schulz in Berlin.
"Wir begrüßen ebenfalls die aktuelle Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin, das "Kuttenverbot" auf alle anderen kriminellen Rockergruppierungen analog anzuwenden und fordern alle anderen Bundesländer auf, diesem Beispiel umgehend zu folgen", so Schulz weiter.
Der Staat muss im Kampf gegen die Rockerkriminalität und der dort stattfindenden Bedrohungen, Einschüchterungen und Gewalt Grenzen aufzeigen und sich selbst als handlungsfähig präsentieren. Durch das Verbot, welches einen Baustein bei der Bekämpfung der Rockerkriminalität darstellt, wird das Zeigen ihrer Symbole in der Öffentlichkeit unterbunden. Schon dadurch wird das martialische Auftreten eingedämmt und das Bedrohungspotenzial eingegrenzt.
"Das nächste Etappenziel muss das komplette und deutschlandweite Verbot aller polizeirelevanter Rockergruppierungen sein", lautet die Forderung des BDK-Bundesvorsitzenden André Schulz.
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