Pressemitteilung | BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.

BDE relativiert die Bedeutung des Ermacora-Papiers

(Köln) - Zum entscheidenden Punkt, ob nämlich die beabsichtigte Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit dem sekundären EU-Recht kompatibel sei, macht das von kommunaler Seite bei den Rechtsanwälten Florian Ermacora (dienstfreigestellter Beamter bei der EU-Kommission) und Andrea Gaul (beide Wien) in Auftrag gegebene Gutachten ausdrücklich keine Aussage. Das stellt der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. – BDE (Köln) fest. Die Gutachter seien lediglich der Auffassung, die Gesetzesänderung müsse nicht auf Grundlage der Richtlinie 98/34/EG in Brüssel notifiziert werden. Das aber, so der BDE, sei eher ein Randproblem und für die grundsätzliche Betrachtung von geringerer Bedeutung.

Die kommunale Seite drängt seit längerem massiv darauf, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz so zu ändern, dass wieder mehr Abfälle aus dem Gewerbebereich an die kommunalen Entsorgungsanlagen abgeliefert werden müssen. Mit dieser Forderung haben die Vertreter der öffentlichen Seite bei einigen Politikern Resonanz gefunden, beim Bundesumweltministerium (BMU) aber nicht. BDE wie BMU halten die Absichten für verfassungs- und europarechtswidrig.

VKU-Sprecher hatten in letzter Zeit versucht, mit Hinweis auf das Ermacora-Papier doch noch eine Novellierung des KrW-/AbfG im Zuge des gegenwärtig im Verfahren befindlichen „Artikelgesetzes“ zu erreichen. Dieses Artikelgesetz dient der Umsetzung von EU-rechtlichen Vorgaben in nationales Recht. Käme es verspätet, drohen der Bundesrepublik EU-Sanktionen.

Durch eine eventuell notwendig werdende Notifikation der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wäre eine termingerechte Verabschiedung des Artikelgesetzes fraglich geworden. Deshalb wurden diese Passagen aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Sie sollen nun in einem separaten Anlauf über die parlamentarischen Hürden gebracht werden.

Der BDE unterstreicht, dass die Frage: „Notifizierungspflicht ja oder nein“ angesichts des Problems „kompatibel mit EU-Recht ja oder nein“ von zweitrangiger Bedeutung sei. Und hinsichtlich der Vereinbarkeit dessen, was mit der KrW-/AbfG-Novelle gewollt werde, und dem, was inzwischen von Brüssel als Richtschnur vorgegeben werden, hege man bei der privaten Entsorgungswirtschaft massive Bedenken.

Das Ermacora-Gutachten verneint die Notifizierungs-Notwendigkeit, besagt aber wörtlich: „Nicht Gegenstand des vorliegenden Gutachtens ist (hingegen) die Prüfung der Gemeinschaftskonformität des Inhalts der Novelle des KrW-/AbfG, insbesondere hinsichtlich gemeinschaftlichen Sekundärrechts“. Das aber zu untersuchen, so der BDE, wäre für das weitere Gesetzgebungsverfahren äußerst hilfreich gewesen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) Schönhauser Str. 3 50968 Köln Telefon: 0221/9347000 Telefax: 0221/93470090

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