Pressemitteilung | BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.

BDE fordert „Lesefassung“ für Deponieverordnung

(Köln) - Für absolut ungeeignet hält der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. - BDE (Köln) für die Anwendung in der Alltagspraxis den vorgelegten Entwurf einer Deponieverordnung in seiner jetzigen Form. Dringend notwendig sei vielmehr eine „Lesefassung“, fordert der BDE. Ferner werden Verschärfungen abgelehnt, weil sie keine erkennbaren ökologischen Vorteile nach sich zögen. Die Regelungen blockierten zudem technische Fortentwicklungen und wirkten bei solchen Deponien, die bereits der TA Abfall entsprächen, teilweise enteignungsgleich. Existenzbedrohend könnten sich die Bestimmungen über Sicherheitsleistungen vor allem für mittelständische Betriebe auswirken. So äußerte sich der BDE während der mündlichen Anhörung beim Bundesumweltminister.

Sinn der Deponieverordnung ist es, europäisches Recht umzusetzen. Doch Brüssel habe die Anhänge zur europäischen Deponierichtlinie, hier vor allem die Annahmebedingungen von Abfällen auf Deponien einschließlich der Grenzwerte, noch nicht abschließend festgelegt. Deshalb wundert man sich im BDE über die Eile, mit der vorgegangen werde – auch wenn die Umsetzungsfrist schon überschritten sei. Zwangsläufig werde es zu einer Novellierung der deutschen Verordnung kommen müssen, wenn die Diskussionen in der Technischen Kommission in Brüssel abgeschlossen seien.

Der BDE bedauert, dass der ursprüngliche Plan, alle deponierelevanten Regelungen in einer Verordnung zusammenzufassen, aufgegeben worden sei. So komme es im vorliegenden Entwurf der Deponie-VO zu einer Fülle von Verweisen auf bestehende Regelungen in der Ablagerungsverordnung, der TA Abfall und der TA Siedlungsabfall. Das mache den Text unübersichtlich und für den Anwender im Alltagsgeschehen fast unlesbar. Angesichts des umfangreichen Ordnungswidrigkeitenkatalogs, der mit dieser Verordnung verknüpft ist, müsse man jedoch eine „Lesefassung“ verlangen, die von den Praktikern auch verstanden und entsprechend vollzogen werden könne.

Begrüßt wird vom BDE die Aufrechterhaltung des in Deutschland umgesetzten hohen Deponiestandards. Zugleich lehnt man in Köln aber die Verschärfungen gegenüber der jetzt geltenden Rechtslage ab, weil das weder aus Umweltaspekten noch aus der EU-Richtlinie heraus gerechtfertigt werden könne. Von Deponien, die nach TA Abfall oder TA Siedlungsabfall eingerichtet wurden, habe es nach BDE-Erkenntnissen keine negativen Umweltauswirkungen gegeben.

So wertet der BDE den Wegfall von Ausnahmeregelungen in Verbindung mit neuen Anzeige- und Nachrüstverpflichtungen als Gefährdung des Bestandsschutzes, was gegebenenfalls enteignungsgleich wirken könne. Das sei umso unverständlicher, als die Vorgaben aus Brüssel wesentlich geringere Standards vorsehen als im Verordnungsentwurf postuliert. Deshalb fordert der BDE Bestandsschutz für Deponien, die nach der TA Abfall angepasst wurden. Entsprechendes sei in der Verordnung zu verankern.

Ferner seien anwendbare Regeln für die Erstellung von Gleichwertigkeitsnachweisen aufzunehmen. Während im ersten Entwurf noch Regelungsansätze zur Durchführung von Gleichwertigkeitsnachweisen enthalten waren, vermisst man diese in der nun debattierten Verordnungsversion. Dadurch werde die Weiterentwicklung der Deponietechnik entscheidend blockiert, beklagt der BDE. Das betreffe vor allem das Problem der Oberflächenabdichtung.

Erhebliche Wettbewerbsnachteile für die heimische Wirtschaft befürchtet der BDE, wenn auf Grund der Verschärfung von Eingangskontrollverfahren und der Annahmekriterien Verteuerungen unausweichlich würden. Dies sei vor allem im Zusammenhang mit den schon bestehenden höheren Anforderungen an die Errichtung von Deponien in Deutschland – im Vergleich zu europäischen Nachbarstaaten - zu sehen.

Äußerst kritisch sieht der BDE die im Verordnungsentwurf enthaltenen Bestimmungen über die Entrichtung einer Sicherheitsleistung insbesondere für Errichtung und Betrieb einer Deponie. Wenn diese Auflage aus der Entwurfsform umgesetzt würde, müsse sie für etliche Mitgliedsfirmen – vor allem aber für die mittelständischen Mitgliedsfirmen - als existenzbedrohend angesehen werden. Deshalb fordert der BDE, diesen Punkt grundlegend zu überarbeiten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) Schönhauser Str. 3 50968 Köln Telefon: 0221/9347000 Telefax: 0221/93470090

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