Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Bayern: Verwaltungsgerichtshof bestätigt Investitionszuschüsse für ambulante Pflegedienste / Begrenzte Haushaltsmittel sind kein Ausschluss-Kriterium!

(Berlin) - In Bayern haben die Kommunen die Aufgabe, eine Refinanzierung von Investitionskosten der ambulanten Pflegedienste sicher zu stellen. Dazu ist eine jährliche Pauschalförderung von bis zu 2.560 Euro pro rechnerische Vollzeitstelle vorgesehen, die auf Antrag des Pflegedienstes gewährt werden soll. Immer öfter aber werden Anträge zurückgewiesen mit dem Hinweis, die Haushalte seien begrenzt und würden eine Förderung im betreffenden Fall nicht erlauben bzw. die jährliche Bedarfsplanung sei bereits abgeschlossen, und der Antrag könne eventuell im kommenden Jahr berücksichtigt werden.

Dieser Praxis hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) eine Absage er-teilt. In dem Gerichtsverfahren war u. a. geprüft worden, ob die Kommune Perso-nen von der Berechnung einer Vollzeitstelle ausschließen darf, die nicht sozial-versicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Kommune begründete ihre Entschei-dung damit, es unterliege ihrer Finanzhoheit, in welcher Höhe Finanzmittel zur Förderung von Investitionskosten bereitgestellt würden. Unter diesem Gesichts-punkt habe man sich entschieden, alle geringfügig Beschäftigten aus der Berech-nung auszuschließen, um damit Finanzmittel für weitere Pflegedienste zur Verfü-gung stellen zu können. Demgegenüber hat der VGH festgestellt, dass die Sum-me der Arbeitsstunden allein für die Definition einer rechnerischen Vollzeitstelle entscheidend sei, nicht etwa die Art des Beschäftigungsverhältnisses.

„Die Entscheidung des Bayerischen VGH hat wiederholt klar gestellt, dass eine Verweigerung von Investitionszuschüssen unzulässig ist“, so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa). „Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Pflegebedürftigen un-gleich behandelt werden: Dort, wo die einzelne Kommune nicht die Kosten trägt, muss der Pflegebedürftige selbst zahlen.“

Schon vor einiger Zeit hatten auch das Bundessozialgericht und das Bundesverwaltungsgericht klar gestellt, dass eine Ungleichbehandlung nach deutschem wie auch europäischem Recht unzulässig ist. „Eine ungleiche Förderung der Pflegedienste führt dazu, dass diese ihre Investitionskosten gegenüber dem Pflegebedürftigen in Rechnung stellen müssen. Somit führt staatliche Förderung zu Wettbewerbsverfälschungen und Benachteiligung von Pflegebedürftigen“, so der bayerische bpa-Landesbeauftragte Joachim Görtz. „Ungeachtet der gegenwärtigen Rechtslage plant die Bayerische Staatsregierung, ab 2007 die Förderung durch eine Gesetzesänderung von der jeweiligen Haushaltslage abhängig machen zu wollen.“

Der bpa empfiehlt allen ambulanten Pflegediensten, noch in diesem Jahr Anträge auf Investitionszuschüsse zu stellen und nötigenfalls gegen eine Ablehnung vorzugehen. „Die bisherige Rechtslage ist eindeutig. Deshalb sollten alle ambulanten Pflegedienste von ihrem Recht Gebrauch machen und sich durch einzelne Kommunen nicht verunsichern lassen“, empfiehlt Gisela Zöller, stellvertretende Vorsitzende des bpa in Bayern.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Birte Wimmer, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: (030) 30878860, Telefax: (030) 30878889

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