Bauhaus-Design gerichtlich verboten
(Bad Homburg) - Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24.10.2006 (312 O 188/06) einem italienischen Unternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten, für Möbelnachbauten mit der Bezeichnung Bauhaus-Designobjekte zu werben. Das Unternehmen bringt verschiedene Möbel im Bauhaus-Stil, beispielsweise entsprechend des Designs von Mies van der Rohe, Le Corbusier oder Wilhelm Wagenfeld in den Verkehr. In ganzseitigen Werbeanzeigen wurden u. a. unter der Überschrift Top-Design zu Factory-Outlet-Preisen! Abbildungen verschiedener Möbelstücke gezeigt, so diejenige eines ledernen Sessels, welcher als Ledersessel Barcelona von Mies van der Rohe gekennzeichnet ist. Die Sales-Aktion wurde u. a. mit folgenden Hinweisen beworben: Direkt in Italien vom Hersteller kaufen bis zu 50 Prozent sparen!
Das Landgericht hat festgestellt, dass bei den Lesern der Eindruck erweckt werde, echte Bauhaus-Designobjekte zu erwerben. Dies sei irreführend, da es sich nicht um Originale oder lizenzierte Nachbauten handele. Mit dem gerichtlichen Verbot wird nicht nur der Kunde geschützt, der Originale kaufen will. Auch die Hersteller, die über die Lizenzen für Bauhaus-Designobjekte verfügen und der Möbelhandel, der die echten Bauhaus-Designobjekte anbietet, genießen einen umfassenden wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Irreführung bei Produktnachahmungen.
Diese Entscheidung zeigt, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in einer ersten Stellungnahme, dass bei Plagiaten neben dem Schutz aus dem Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht auch das lauterkeitsrechtliche Gebot wahrer und transparenter Werbung gilt.
Quelle und Kontaktadresse:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main
Pressestelle
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