Pressemitteilung | Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. (bad) - Bundesgeschäftsstelle

bad e.V. begrüßt Entscheidung des BSG zu Hilfsmitteln

(Essen) - Die Richter des Bundessozialgerichtes in Kassel haben in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: B 3 KR 25/05 R) über die Leistungspflicht der Krankenkasse im Bezug auf die Versorgung mit einem Hilfsmittel entschieden.

Dem Urteil lag die Klage eines Versicherten zugrunde, der die Kostenerstattung für eine so genannte Vojta-Liege begehrte. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, diese sei nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt. Darüber hinaus sei die Vojta-Liege nicht für die Behandlung des Versicherten notwendig, vielmehr könne diese auch auf einem Tisch und einer Gymnastikmatte, mithin Gegenständen des täglichen Lebens, erfolgen.

Dieser Ansicht erteilten die Kasseler Richter eine deutliche Abfuhr. Mit Verweis auf gefestigte und mehrjährige Rechtssprechung wiesen die Richter darauf hin, dass das Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkasse keinesfalls eine abschließende „Positivliste“ sei und dass darauf fehlende Hilfsmittel durchaus verordnungsfähig seien. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, da den Spitzenverbänden der Krankenkassen jegliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer solchen „Positivliste“ fehle.

Darüber hinaus sei die Leistungspflicht der Krankenkasse beim Behinderungsausgleich dann gegeben, wenn das „Mittel im Einzelfall der behinderten Person dadurch zu Gute kommt, dass die Auswirkungen ihrer Behinderungen behoben und gemildert werden, selbst wenn dies dadurch geschieht, dass die Pflege durch Dritte erleichtert wird“.



„Das Urteil ist zu begrüßen.“ so der stationäre Geschäftsführer des bad e.V. Gunnar Michelchen. „In einer erfreulich deutlichen Art und Weise weist das BSG auf die rechtswidrige Praxis der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung und die Versäumnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie das Bundesministerium hin.“ Auch der Hauptgeschäftsführer des bad e.V. Herr Ulrich Kochanek ist über das Urteil erfreut: „Immer wieder müssen sich Versicherte der Krankenkassen und stationäre Einrichtungen mit der rechtswidrigen Ablehnung der Beantragung von Hilfsmitteln durch die Krankenkassen plagen. Durch das erneute eindeutige Urteil des BSG und die Reformen im Gesundheitswesen wird diese Praxis hoffentlich bald der Vergangenheit angehören.“

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. (bad) Pressestelle Krablerstr. 136, 45326 Essen Telefon: (0201) 354001, Telefax: (0201) 357980

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