b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e. V. deckt auf: Nichtanwendungserlasse als "Und-basta-Reaktion" der Finanzverwaltung!
(Berlin) - Zum Ärger von Richtern und Steuerzahlern werden Steuerurteile von der Finanzverwaltung häufig ignoriert. Fällt nämlich ein Urteil positiv für die Steuerzahler aus, so prüfen die Finanzministerien sehr genau, ob dieses Urteil überhaupt über den entscheidenden Einzelfall hinaus zur Anwendung kommt. In zunehmendem Maße kommen die Beamten dann zum Ergebnis, dass das Urteil doch besser in der Schublade bleiben sollte und formulieren einen Nichtanwendungserlass. Praktisch hat dies dann zur Folge, dass die Finanzverwaltung das steuerzahlerfreundliche Urteil für die Allgemeinheit der Steuerbürger nicht zur Anwendung bringt. Beruft sich ein Steuerzahler dann auf das Urteil, muss dieser in der Regel selbst noch einmal den Klageweg beschreiten.
Nach den Vorgaben des Grundgesetzes werden eigentlich Gesetzgebung, die ausführende Gewalt (Verwaltung) und die Rechtsprechung klar getrennt. Das Finanzministerium wäre danach die ausführende Gewalt - setzt sich aber bei der Ausführung von bestandskräftigen Urteilen klar selbst als oberster Richter ein. Gefällt das eine oder andere Urteil nicht, wird es einfach für nicht anwendbar erklärt und mit einem "und-basta" in die Nichtanwendungsschublade aufgenommen.
Der b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e. V. fordert das Finanzministerium auf, diese gängige Verwaltungspraxis zu überprüfen, bei der immerhin jede zehnte Grundsatzentscheidung mit einem derartigen "Und-basta-Erlass" belegt wird. Insbesondere sollte zumindest der Hinweis in Steuerbescheiden aufgenommen werden, dass ein Nichtanwendungserlass zum Scheitern des Begehrens des Steuerzahlers führte. Es kann nicht sein, dass in Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten in vielen Fällen sogar noch die Einspruchsfrist verstrichen ist. Eine Chance für den Steuerbürger auf Erlangung seines Rechts muss zumindest vorgehalten werden.
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