AvD-Tipps für die Fastnacht und Karneval / Nur nüchtern hinter das Steuer setzen / AvD macht auf Vermummungsverbot aufmerksam / Parkverbote bei Umzügen beachten
(Frankfurt am Main) - Der Straßenkarneval beginnt diese Woche am Donnerstag mit der Weiberfastnacht. Gefeiert wird Karneval oder Fasching als Brauch in Orten quer durch die gesamte Bundesrepublik. Die "Hochburgen" des Feierns auf der Straße sind traditionell entlang des Rheins angesiedelt. Die Kampagnen erreichen mit den Veranstaltungen im Freien ihren Höhepunkt, bevor am Aschermittwoch kommende Woche bekanntlich alles vorbei ist. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) gibt Tipps, wie man problemlos auf der Straße feiern kann und weder sich selbst noch andere gefährdet.
Karnevalsumzüge und Umleitungen
Als anerkanntes Brauchtum sperren die Ordnungsbehörden für Karnevalsumzüge Straßen. Dabei werden weiträumig Parkverbote und Beschränkungen mobil ausgeschildert, die auch Anwohner beachten müssen. Die Zugrouten werden von haltenden und parkenden Fahrzeugen freigehalten, weshalb abgeschleppt und umgesetzt wird. Mit ausgewiesenen Vorankündigungen von mindestens 48 Stunden sind entsprechende Kosten von Fahrer und Halter eintreibbar. Der entstehende Ärger und unfreiwillige Zahlungen lassen sich im Vorfeld durch etwas Aufmerksamkeit leicht vermeiden.
Bei Maskierungen aufpassen
Fantasievolle Maskierungen machen den Reiz des Karneval aus. Wer sich maskiert hinters Steuer setzt, sollte aufpassen: nichts aufsetzen, was die Sicht erheblich einschränkt oder sonst behindert. Auch das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein. Masken, die das Gesicht gänzlich bedecken oder auch die für Piraten obligatorischen Augenklappen sind deshalb schon aus den genannten Gründen tabu. Der AvD macht darauf aufmerksam, dass die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seit 2017 beim Fahren vorschreibt, das Gesicht nicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass die Person hinter dem Steuer nicht mehr identifiziert werden kann (§ 23 Abs. 4 StVO).
"Faschingszoll" darf Niemanden behindern oder gefährden
Das Beitreiben eines "Faschingszolls" am Rosenmontag durch Kinder wird zwar vielerorts geduldet, ist aber nicht erlaubt. Es ist und bleibt für die Kinder gefährlich. Autofahrer dürfen nicht angehalten werden - und man muss damit rechnen, dass sie einfach weiterfahren. Der AvD - und viele Polizeibehörden vor Ort - mahnen Eltern, darauf zu achten, dass ihre Kinder sich nicht selbst und andere gefährden.
Nur nüchtern ans Steuer
Der AvD vertritt die Devise: "Auto? - Kein Alkohol und Drogen!". In der Faschingswoche feiern viele mit alkoholischen Getränken. Niemand soll mit erhobenem Zeigefinger von seiner Art des Feierns abgehalten werden. Der AvD fordert aber Kraftfahrer dazu auf, sich nur nüchtern ans Steuer zu setzen, andernfalls öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen zu nutzen. So gefährdet man nicht andere, trägt zur Verkehrssicherheit bei und muss keine Konsequenzen fürchten. Ein sich an vermeintlich messbare Grenzen "heranzutrinken" funktioniert schon in Alltagssituationen nicht, erst recht nicht im Karneval. Alkohol beeinträchtigt auch mit geringen Trinkmengen das Koordinationsvermögen, die Aufmerksamkeit nimmt ab, die Reaktionszeit verlängert sich und das Unfallrisiko steigt drastisch.
Der AvD weist darauf hin, dass bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer weg sein kann: Ist man in einen in einen alkoholbedingten Unfall verwickelt oder fällt etwa durch Schlangenlinien beim Fahren auf, wird man bereits bestraft. Ab 1,1 Promille Alkohol im Blut ist man bekanntlich absolut fahruntüchtig und neben einer Geldstrafe wird die Fahrerlaubnis dann für mindestens ein halbes Jahr entzogen. 500 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot können verhängt werden, wer mit 0,5 Promille im Blut oder mehr bzw. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft Auto fährt. Der AvD weist darauf hin, dass zwei Punkte in Flensburg eingetragen werden. Wiederholungstäter haben mit deutlich höheren Bußen zu rechnen. Achtung: Für Fahranfänger in der Probezeit gilt null Promille am Steuer.
Betrunken fahren hat Folgen für den Versicherungsschutz
Geschädigte Dritte müssen sich nur wenig Sorgen: Verursacht ein betrunkener Fahrer Unfallschäden, zahlt seine Kfz Haftpflicht. Der alkoholisierten Verursacher wird aber von seinem Versicherer bis zu einem bestimmten Limit für die geleisteten Zahlungen zur Kasse gebeten. Eine Vollkasko nutzt bei einer Trunkenheitsfahrt meist wenig: Der Kraftfahrer verstößt "grob fahrlässig" gegen seine Pflichten als Fahrzeugführer und muss sich die Kürzung seiner Entschädigung bis auf null gefallen lassen. Der Schaden am eigenen Fahrzeug wird deshalb in der Regel nicht ersetzt.
Der 1899 als Deutscher Automobilclub DAC gegründete AvD ist als traditionsreichster Automobilclub hierzulande Mitbegründer des Weltverbandes FIA (seit 1904) und von Anbeginn maßgeblich für Verkehrssicherheit, Tourismus und Sport engagiert. Er vertritt die Belange von 1,4 Millionen Mitgliedern und Kunden in allen Bereichen der Mobilität. Der AvD - MOBILITÄT & MEHR!
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