Pressemitteilung | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Autoversicherung: Zum Jahreswechsel Fristen beachten / Schäden melden

(Berlin) - Autofahrer, die im Jahr 2001 in einen Unfall verwickelt waren und die Versicherung noch in Anspruch nehmen möchten, müssen zum Jahreswechsel bestimmte Fristen beachten.

Dies gilt auch für Autofahrer, die schon einen Schaden regulieren ließen und die Aufwendungen zur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes an die Versicherung zurückzahlen wollen. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin hin. Obwohl die Autoversicherer seit Mitte 1994 ihre Bedingungen frei gestalten können, gelten nach Erkenntnissen des GDV für die allermeisten Autofahrer beim Schadenfreiheitsrabatt die bisherigen Regelungen. Diese sind:

Schäden bis zum 31. Dezember melden

Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden seiner Versicherung grundsätzlich innerhalb einer Woche schriftlich anzeigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung sogenannte Kleinschäden bis etwa 1.000 Mark. Wer im Laufe des Jahres einen oder mehrere solcher Bagatellunfälle verursachte und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Unfallgegner (Haftpflicht) oder für sein eigenes Fahrzeug (Kasko) auslegte, kann einen Anspruch auf Kostenerstattung noch bis 31. Dezember 2001 geltend machen. Dezemberschäden müssen bis 31. Januar 2002 gemeldet werden.

Rabatt nicht verschenken

Zu beachten ist: Für die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt ist nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle entscheidend. Mehrere kleine Unfälle ergeben also einen höheren Rabattverlust als ein teurer Schaden.
Autofahrer die 2001 zwei oder mehr Schäden verursachten, sollten sich deshalb von ihrem Versicherer ausrechnen lassen, was für sie günstiger ist, nämlich alle Schäden zu melden, nur den teuersten Schaden zu melden und den billigeren selbst zu bezahlen oder alle Schäden selbst zu bezahlen.

Rückzahlungsfrist sechs Monate

Wer einen Unfall bereits regulieren ließ, kann unter bestimmten Voraussetzungen seinem Haftpflichtversicherer, manchmal auch seinem Vollkaskoversicherer, die Unfallkosten zur Erhaltung seines Schadenfreiheitsrabattes zurückzahlen.

Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigungsleistung erbracht, muss sie ihrem Kunden bei Kleinschäden (in der Regel bis 1.000 Mark) nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages unterrichten. Nach Zugang dieser Mitteilung hat der Autofahrer sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die Aufwendungen zu erstatten. Hat sich der Autofahrer bis zum Jahreswechsel bzw. bis zur Hauptfälligkeit noch nicht entschieden, wird der Vertrag erst einmal zurückgestuft. Werden die Kosten des Versicherers dann doch noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist bezahlt, entfällt die Rückstufung; zuviel gezahlte Beitrage werden erstatten.

Quelle und Kontaktadresse:
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Friedrichstr. 191-193a 10117 Berlin Telefon: 030/20205000 Telefax: 030/20206000

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