Automatenabgabe von Arzneimitteln in Hüffenhardt bleibt verboten / DocMorris unterliegt erneut im Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe
(Karlsruhe/Stuttgart) - Nach der erstinstanzlichen Entscheidung vor dem Landgericht Mosbach hat im Berufungsverfahren nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, dass der von der Aktiengesellschaft DocMorris betriebene Abgabeautomat für Arzneimittel im baden-württembergischen Hüffenhardt verboten bleibt. Das OLG Karlsruhe bestätigte damit den Spruch der Vorinstanz in einer Klage des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg (LAV) gegen den holländischen Arzneimittelversender. Bereits Ende Mai 2019 hatte das Gericht in Verfahren anderer Kläger in gleicher Sache gleiche Entscheidungen getroffen.
Es liege ein Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, führte der zuständige 6. Senat des OLG aus. Verschreibungspflichtige Medikamente, so die Richter, dürften nur von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden. Der von DocMorris vorgetragenen Argumentation, es handele sich bei dem Automatenbetreib um Versandhandel in einer besonderen Art, folgte das Gericht nicht. Wenn Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden, sei dies kein Versand an den Endverbraucher, meinte das Gericht. Ein Versandhandel, so die Richter, setze eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus. Ebenso verstoße DocMorris gegen Prüf- und Dokumentationspflichten, die sich aus dem Arzneimittelgesetz und der Apothekenbetriebsordnung heraus ergeben. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügten nach Ansicht der Karlsruher Richter diesen Vorschriften nicht. So sei unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt würden.
LAV-Präsident Fritz Becker begrüßt das Karlsruher Urteil: "Dieses Urteil ist ein Sieg des Patienten- und Verbraucherschutzes über das Profitstreben von Versandhändlern, die sich mit unlauteren Methoden auf Kosten der Arzneimittelsicherheit Wettbewerbsvorteile verschaffen wollen." Als Aktiengesellschaft sei DocMorris naturgemäß auf Gewinnmaximierung ausgerichtet, so Becker weiter. "Arzneimittel sind aber keine Schoko-Riegel. Sie gehören in die Apotheke. Sie gehören in die Hand des Apothekers. Sie gehören ganz sicher nicht in irgendwelche wundersamen Automaten!" Das, so Becker unter Verweis auf den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken weiter, sähe auch das Bundesgesundheitsministerium so. Der Entwurf, der in diesen Tagen in das Bundeskabinett eingebracht werden soll, sieht unter anderem ein klares gesetzliches Verbot solcher Automaten vor.
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