Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Computers und des Internetzugangs
(Trier) - Die wiederholte private Nutzung eines ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Computers und Interzugangs und die Speicherung von E-Mails mit pornographischen Inhalt können eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer jetzt veröffentlichen Entscheidung vom 07.11.2005 (AZ 15 Sa 88/05) festgestellt.
Mit dieser Entscheidung, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, habe das Gericht klargestellt, dass der Verstoß gegen das Verbot der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Computers und Internetzugangs kein Kavaliersdelikt darstelle, sondern erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könne.
In dem vom LAG entschiedenen Fall war den Mitarbeitern ausdrücklich schriftlich untersagt worden, den Internetzugang für private Zwecke zu nutzen. Weiterhin waren alle Mitarbeiter angewiesen worden, E-Mails mit pornographischen Inhalt weder zu versenden noch zu speichern. Sollte ein Mitarbeiter eine derartige Mail empfangen, sei er verpflichtet, den Absender auf Unterlassung hinzuweisen und diese Mail umgehend im Netzwerk zu löschen.
Durch Zufall stellte der Arbeitgeber dann fest, dass der Arbeitnehmer vielfach zu privaten Zwecken den Internetzugang genutzt und teilweise auch Seiten mit pornographischen Darstellungen aufgesucht hatte. Auch hatte der Arbeitnehmer eine Vielzahl von pornographischen E-Mails und pornographischen Dateien gespeichert.
Dieses Verhalten rechtfertigte nach der Entscheidung des LAG eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung, berichtet der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn.
Es sei inzwischen höchstrichterlich anerkannt und werde damit vom LAG bestätigt, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen könne, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecke in erheblichen zeitlichen Umfang nutze und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze. Bei der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit entgegen eines ausdrücklichen Verbots durch den Arbeitgeber verletzte der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht zu Arbeit. Dies stelle dann den Kündigungsgrund dar, erläutert Henn.
In vorliegendem Fall sei nach Ansicht des LAG auch keine vorherige Abmahnung notwendig gewesen. Denn eine Abmahnung sei entbehrlich, wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handle, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar sei und eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei, so dass LAG. Von einer solchen schweren Pflichtverletzung ging das LAG hier aus, da der Arbeitnehmer oftmals zu privaten Zwecken auf das Internet zugegriffen und auch eine Vielzahl von Dateien mit pornographischen Inhalt gespeichert hatte. Für den Arbeitnehmer war nach Ansicht des LAG die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens aufgrund der eindeutiger Anweisungen des Arbeitgebers eindeutig erkennbar. Auch hätte der Arbeitnehmer nicht erwarten können, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten dennoch hinnehme. Eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers sei deshalb nicht notwendig gewesen.
Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitnehmer sich hüten, leichtfertig gegen entsprechende Verbote ihres Arbeitgebers zu verstoßen, da dies schnell zu einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könne, betont der Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn. Arbeitgeber wiederum sollten, wenn sie ein entsprechendes Verbot angeordnet hätten, auch für die Durchsetzung des Verbotes Sorge tragen. Denn wenn Verstöße gegen ein bestehendes Verbot durch Vorgesetzte und Geschäftsleitung dauerhaft toleriert würden, dann werde des Verbot entwertet und der Arbeitgeber könne nicht mehr ohne eine vorherige Abmahnung kündigen.
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