Aufwendungen für Erstausbildung und Erststudium in jedem Fall geltend machen
(Berlin) - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung voll abziehbar sein können, selbst wenn Steuerpflichtige diese unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung aufgenommen haben.
Damit widerspricht das Gericht vor allem der Handhabung der Finanzämter, die seit 2004 die Kosten regelmäßig nicht mehr anerkannten. Nach dieser Auffassung sollten derartige Kosten nur als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Diese gehen jedoch bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit am Jahresende verloren.
Der DStV rät, Aufwendungen für das Studium fortan geltend zu machen und eine entsprechende Verlustfeststellung zu beantragen. Werbungskosten können sein: Aufwendungen für Kurse, Lehrgänge, Tagungen sowie Studien- und Prüfungsgebühren. Ferner zählen hierzu die Kosten für Lernmaterialien, Fachbücher oder Kopien. Abschreibungen können sich auf Arbeitsmittel wie den Laptop ergeben. Das gleiche gilt für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Entscheidung. Angesichts der hohen Kosten für eine qualifizierte Ausbildung, die erst die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses möglich machen, ist die Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten nur legitim.
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