Pressemitteilung | DASV e.V. - Deutsche Anwalts-und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft

Auch unzureichende oder verspätete Anzeigen der Arbeitsunfähigkeit können eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen

(Brühl) - Eine verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer wiederholt seine Arbeitsunfähigkeit verspätet angezeigt oder den Arbeitgeber nur unzureichend informiert hat.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, sei gängige Rechtsprechung, so zuletzt auch des Landesarbeitsgericht Köln (AZ. 6 Sa 1398/04). Ursache für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war im konkreten Fall die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wiederholt verspätet oder nur unzureichend über seine Arbeitsunfähigkeit informiert hatte. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber, so Henn, die Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass jegliche Krankmeldung gegenüber dem Vorgesetzten oder gegenüber dessen Vertreter erfolgen müsse, Nachrichten an Kollegen seien nicht ausreichend.

Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer bereits zwei Mal wegen Verstößen gegen die Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit abgemahnt. Als der Arbeitnehmer dann wieder unentschuldigt wegen Krankheit dem Arbeitsplatz fern blieb, sprach der Arbeitgeber eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Diese Kündigung war nach Ansicht das LAG auch wirksam. Denn die Verletzung einer Nebenpflicht, wie der Anzeigepflicht bei Verhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit, könne eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch dann rechtfertigen, wenn es dadurch nicht zu einer Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens gekommen sei. Der Arbeitnehmer habe auch nicht annehmen dürfen, dass der Arbeitgeber einen weiteren Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige als geringfügige Pflichtverletzung hinnehmen würde, nachdem er diesbezüglich bereits abgemahnt worden sei.

Der Arbeitnehmer sei durch die Abmahnungen und durch die persönlichen Gespräche mit seinem Vorgesetzten, der ihm die Notwendigkeit der unverzüglichen Information im Verhinderungsfällen klargemacht und auf die Erreichbarkeit ggf. über Mobiltelefon hingewiesen habe, hinreichend vorgewarnt gewesen. Wenn der Arbeitnehmer dann gleichwohl zum wiederholten Male keine ordnungsgemäße Anzeige vornehme, so müsse der Arbeitgeber dieses schuldhafte Fehlverhalten nicht länger hinnehmen.

Auch diese Entscheidung, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn, zeige wieder, dass Arbeitnehmer auch ihre vertraglichen Nebenpflichten ernst nehmen sollten. Denn auch aus Sicht des Arbeitnehmers scheinbar geringfügige Pflichtverstöße können zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Arbeitnehmer diesbezüglich vorher bereits abgemahnt wurde.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) RA Michael Henn Pulheimer Str. 19, 50321 Brühl Telefon: (02232) 210832, Telefax: (02232) 210833

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