Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Arztkosten und andere außergewöhnliche Belastungen steuerlich besser absetzbar

(Berlin) - Außergewöhnliche Belastungen sind steuermindernd absetzbar. Das sind Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Insbesondere zählen zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen Kosten für ärztliche Behandlungen sowie für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die ärztlich verordnet sind. Auch Pflegekosten und Kosten der Heimunterbringung fallen darunter, wenn sie krankheitsbedingt sind (Alter allein ist keine Krankheit). Auch Beerdigungskosten eines Angehörigen können in Betracht kommen, wenn diese nicht aus dem Nachlass oder aus Versicherungsansprüchen gedeckt werden können.

Bevor solche oder ähnliche Kosten die Steuer ermäßigen, ist eine zumutbare Belastung in Abzug zu bringen, die sich nach dem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet. Soweit ist das nicht neu, sondern seit Jahrzehnten in § 33 Einkommensteuergesetz geregelt, nämlich in drei Einkünfte-Stufen:

A bis 15.340 Euro / B über 15.340 bis 51.130 Euro / C über 51.130 Euro.
Die Prozentsätze der zumutbaren Belastung liegen bei 1 Prozent bis 7 Prozent.

Die Neuheit verkündet ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, das am 29.03.2017 veröffentlicht wurde: Während bisher nur eine der oben angeführten drei Stufen, nämlich die Höchste maßgeblich war, gelten jetzt diese Kategorien stufenweise nacheinander. Folgendes Beispiel macht dies verständlich.

Angenommen eine Familie mit zwei Kindern und einem Jahres-Gesamtbetrag der Einkünfte von 52.000 Euro musste Krankheitskosten von 4.200 Euro schultern, dann galt bisher eine zumutbare Belastung von 4 Prozent der Einkünfte, also 2.080 Euro Absetzbar waren die Krankheitskosten nur mit 4.200 Euro - 2.080 Euro = 2.120 Euro.

Nunmehr werden stufenweise 15.340 Euro mit 2 Prozent + 35.790 Euro mit 3 Prozent + 870 Euro mit 4 Prozent, zusammen somit 1.415 Euro als zumutbar betrachtet. Die Krankheitskosten wirken sich steuermindernd mit 4.200 Euro - 1.415 Euro = 2.785 Euro aus, d. h. es können 665 Euro mehr abgesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof kam zur Entscheidung, dass der Gesetzeswortlaut so auszulegen ist. Jahrzehntelang hatten die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung den Gesetzestext anders interpretiert, bis nun der Kläger, ein Steuerberater, darauf kam, dass dies nicht (mehr) so sein muss.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressesprecher Wolfgang Wawro, Steuerberater Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: 030 27595980, Fax: 030 27595988

(wl)

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