Pressemitteilung | k.A.

Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz mit Augenmaß umgesetzt / Festbeträge im Interesse einer gesicherten Versorgung festgesetzt / Für zahlreiche Arzneimittel ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich / Jetzt sind die Arzneimittelhersteller gefordert

(Essen/Berlin) - Mit ihren sorgfältig abgewogenen Beschlüssen zu den Festbetragsfestsetzungen nach den Vorgaben des Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG) haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen erreicht, dass trotz der notwendigen Einsparungen auch künftig eine gesicherte und aufzahlungsfreie Versorgung der Versicherten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gewährleistet ist. Um dies zu erreichen wurde in einigen für die Versorgung besonders wichtigen Fällen von der Vorgabe, alle Festbeträge auf das unterste Preisdrittel abzusenken, im Rahmen einer Soll-Vorschrift im AVWG abgewichen.

Mit dem AVWG hat der Gesetzgeber auch die Grundlage dafür geschaffen, dass zahlreiche Arzneimittel gänzlich von der Zuzahlung befreit werden können. Die entscheidenden Bedingungen dafür sind,

- dass es für das jeweilige Arzneimittel einen Festbetrag gibt,
- dass es besonders preisgünstig ist und
- dass die Spitzenverbände der Krankenkassen nach Abwägung der wirtschaftlichen Folgen (im Ergebnis müssen sich für die Krankenkassen trotz der entgangenen Zuzahlungen Einsparungen erwarten lassen) eine Zuzahlungsbefreiung ab einer bestimmten Preisuntergrenze beschließen.

Wenn dies getan ist, können die Arzneimittelhersteller ihre Preise so festlegen, dass die Versicherten auch tatsächlich keine Zuzahlungen leisten müssen. Den Grundstein dafür haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen gelegt, jetzt hat es die Pharmaindustrie in der Hand.

AVWG-Umsetzung wurde frühzeitig begonnen

Das AVWG wurde am 29.04.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.05.2006 in Kraft. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen hatten bereits im Vorfeld auf der Basis des AVWG-Entwurfes (BT Drucksache 16/691 vom 15.02.2006) mit den Vorbereitungen zur Umsetzung ihrer mit dem AVWG verbundenen Aufgaben begonnen.

Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen haben am 09.03.2006 für 330 Gruppen, deren Festbeträge noch nicht den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, Festbetragsvorschläge ermittelt und hierzu in einem geordneten und transparenten Verfahren die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung in der Zeit vom 14.03.2006 bis 11.04.2006 durchgeführt. Es wurden insgesamt 32 Stellungnahmen abgegeben.

Am 11.05.2006 haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen die Anhörung ausgewertet und ihre endgültigen Entscheidungen getroffen.

Nach den Beschlüssen der Spitzenverbände werden

- in 6 Gruppen der Festbetrag der Standardpackung zum Zweck der gesicherten Versorgung höher als angehört festgesetzt,
- in 29 Gruppen der geltende Festbetrag beibehalten, insbesondere um die gesicherte Versorgung der Versicherten nicht zu gefährden, und
- in 295 Gruppen die vorgeschlagenen Festbeträge festgesetzt.

Die Beschlüsse treten zum 01.07.2006 in Kraft und führen zu zusätzlichen Einsparungen von 360 Mio. Euro pro Jahr. Das Einsparvolumen der Arzneimittel-Festbeträge erhöht sich dann zukünftig auf insgesamt 3,6 Mrd. Euro jährlich.

Die Spitzenverbände haben am 11.05.2006 auch ausführlich über die neue gesetzliche Möglichkeit, Arzneimittel im Festbetragsmarkt von der Zuzahlung zu befreien, wenn Einsparungen zu erwarten sind, beraten.

Sie haben den Beschluss gefasst, erstmals für Arzneimittel aus 79 Festbetragsgruppen der Stufe 1 (Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen) Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festzulegen, die ab 01.07.2006 gelten. Arzneimittel der 79 Festbetragsgruppen, deren Apothekenverkaufspreise die Zuzahlungsbefreiungsgrenze nicht überschreiten, sind dann von der gesetzlichen Zuzahlung freigestellt.

Dieser Beschluss ist ein Angebot an die Hersteller wirkstoffgleicher Arzneimittel und gibt ihnen Sicherheit für die anstehenden Preisentscheidungen. Profitieren würden gleichermaßen sie selbst, Versicherte, Ärzte und Krankenkassen.

Sämtliche Beschlüsse der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11.05.2006 stehen bereits ab 18.05.2006 mit weiteren Servicedateien auf den Web-Seiten des BKK Bundesverbandes unter www.bkk.de/arzneimittel-festbetraege bzw. www.bkk.de/arzneimittel-zuzahlungsbefreiung abrufbar zur Verfügung. Zeitgleich werden die Verbände der Marktkreise schriftlich informiert.

Die rechtlich verbindliche Bekanntgabe der Festbetragsbeschlüsse erfolgt am 07.06.2006 im Bundesanzeiger Nr. 105. In diesem Bundesanzeiger erscheint auch der offizielle Hinweis auf den Beschluss zur Zuzahlungsbefreiungsregel.

Informationen über zuzahlungsbefreite Arzneimittel im Internet ab Juli

Damit sich Versicherte, Ärzte und Kassen ab Juli 2006 über die jeweils zuzahlungsbefreiten Fertigarzneimittel informieren können, beabsichtigen die Spitzenverbände ab Inkrafttreten der Regelung 14-tägig die jeweils zuzahlungsbefreiten Produkte in einer Übersicht auf der Internetseite www.gkv.info zu veröffentlichen.

Entscheidend für die Zuzahlungsbefreiung ist, dass die Arzneimittelpreise deutlich unter dem Festbetrag liegen. Dazu legen zuerst die Spitzenverbände der Krankenkassen den Grenzwert fest. Dann entscheiden die Arzneimittelhersteller unabhängig, wie hoch der tatsächliche Arzneimittelpreis jeweils ist. Erst jetzt lässt sich ermitteln, ob ein Arzneimittel tatsächlich von Zuzahlungen befreit ist. Deshalb können die Krankenkassen Zuzahlungsbefreiungen immer erst dann bekannt geben, wenn sie den Preis erfahren haben. Erstmalig wird dies ab dem 1. Juli 2006 der Fall sein, weil dann die neuen Festbeträge und die Beschlüsse über Zuzahlungsbefreiungen und die neuen Arzneimittelpreise in Kraft getreten und bekannt gemacht sind.

Gemeinsame Presseerklärung

Arbeitsgemeinschaft
der Spitzenverbände der Krankenkassen

AOK-Bundesverband, Bonn
BKK Bundesverband, Essen
IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Knappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg
AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg

Quelle und Kontaktadresse:
BKK Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts Florian Lanz, Presseabteilung Kronprinzenstr. 6, 45128 Essen Telefon: (0201) 179-01, Telefax: (0201) 179-1000

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