Arbeitsunfälle und G 26-Check ohne Praxisgebühr / Gesundheitsreform hat keine Auswirkungen auf gesetzliche Unfallversicherung
(Berlin) - Feuerwehrleute bleiben nach Arbeitsunfällen und bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen wie der G 26 von der so genannten Praxisgebühr von zehn Euro verschont. Das stellt Michael Riggert, Vorsitzender des Fachausschusses Sozialwesen im Deutschen Feuerwehrverband (DFV), klar.
Riggert: Zu der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bestehen für Angehörige Freiwilliger Feuerwehrleute vielfach Unklarheiten über die Zuzahlungen bei Arznei- und Heilmitteln und die Zahlung der so genannten Praxisgebühr. Das belegt die Vielzahl der Anfragen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist von der Rechtsänderung aber nicht betroffen.
Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen die Praxisgebühr nicht zahlen. Das gilt auch bei G 26-Untersuchungen, soweit die Kommune als Träger des Brandschutzes Kostenträger der Maßnahme ist. Auch brauchen Feuerwehrangehörige nach wie vor keine Zuzahlungen für Arzneimittel und Heilmittel zu leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde.
Der DFV-Sozialexperte: Nach wie vor rechnet der behandelnde Arzt seine Gebühren direkt mit dem regional zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ab, also der Feuerwehr-Unfallkasse, der Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherung. Wichtig ist jedoch, dass sich Betroffene nach einem Arbeitsunfall zunächst an einen Durchgangsarzt wenden! Der nächst gelegene Durchgangsarzt kann beim zuständigen Unfallversicherungsträger erfragt werden, erläutert Riggert.
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