Arbeitsrecht und Corona Pandemie: Arbeitsrechtliche Folgen von Schulschließungen
(Kassel) - Die Schulen im Landkreis sind nach mehreren Monaten Schließung seit dieser Woche wieder geöffnet. Doch bereits am ersten Tag musste eine Schule in Homberg eine Klasse und drei Lehrer aufgrund einer Corona-Infektion eines Schülers in Quarantäne schicken. Doch wie sieht es mit den Eltern der betroffenen Kinder aus? Dürfen Beschäftigte von der Arbeit fernbleiben, wenn in Folge des Corona-Virus KITA oder Schule des Kindes geschlossen wird bzw. kein regulärer Betrieb stattfindet? Und haben Beschäftigte in diesem Fall einen Vergütungsanspruch?
"Generell gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Wird die KITA oder die Schule geschlossen, könnten die Beschäftigten jedoch gem. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung haben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein "persönliches Leistungshindernis" der Beschäftigten vorliegt, also nur einzelne Personen davon betroffen sind. Bei flächendeckenden Schulschließungen wäre es kein "persönliches Leistungshindernis", da dann alle sorgeberechtigten Beschäftigten betroffen wären." erklärt Stephan Seibel, Rechtsanwalt im Haus der Arbeitgeberverbände. Aber auch für die flächendeckenden Schließungen wurde im Mai Vorsorge getroffen, so Seibel: "Mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom 28.05.2020 wird den Beschäftigten eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Lohnausfall gewährt: Monatlich bis zu 2.016 Euro. Und das für zehn Wochen, bzw. 20 Wochen bei Alleinerziehenden. Für den Fall, dass die zehn bzw. 20 Wochen nicht an einem Stück genommen werden, wird dieser Zeitraum in Arbeitstage umgerechnet. Eine Verteilung auf einzelne Stunden ist laut Infektionsschutzgesetz nicht vorgesehen. Diese Regelung ist nach letztem Stand noch bis 01.01.2021 gültig." Sorgeberechtigte Beschäftigte sind also erst einmal abgesichert. Laut den Juristen im Haus der Arbeitgeberverbände Nordhessen kann sich dieser Sachverhalt aufgrund der unbeständigen Corona-Lage aber jederzeit ändern.
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