Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Arbeitslosengeld II: Anwälte warnen vor Nachteilen bei der Rechtsdurchsetzung / Zuständigkeit der Sozialgerichte hätte für die Betroffenen Vorteile

(Berlin) - Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission ist offen, welche Gerichte in Streitfragen beim neuen Arbeitslosengeld II zuständig sind. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) fordert die Zuständigkeit der Sozialgerichte, da dies für die Betroffenen erhebliche Vorteile hätte im Vergleich zu einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Gemäß den Plänen werden das Arbeitslosengeld und die Sozialhilfe zusammengelegt und nach dem Bezug des regulären Arbeitslosengeldes als Arbeitslosengeld II ausgezahlt. Dies entspricht der heutigen Sozialhilfe. Für die Sozialhilfe waren bisher die Verwaltungsgerichte zuständig. Für die Arbeitslosenhilfe hingegen bisher die Sozialgerichte, da diese für die Fragen rund um die Sozialversicherung zuständig sind.

Die Zuständigkeit der Sozialgerichte hätte den Vorteil, dass man hierfür eine Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung abschließen kann. Diese Möglichkeit würde bei einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht bestehen. Des Weiteren gibt es mehr Sozialgerichte als Verwaltungsgerichte, so dass es eine bessere Erreichbarkeit gäbe. Auch werden an das Verfahren keinen so strengen Formvorschriften wie bei den Verwaltungsgerichten gestellt. So können die Betroffenen eine Klage erheben, ohne eine besondere Form beachten zu müssen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: 030/7261520, Telefax: 030/726152190

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