Pressemitteilung | Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)

Arbeitsentwurf zur Gesundheitsreform: BVMed-Vorschläge zu Hilfsmittel- und Homecare-Regelungen

(Berlin) - Bei den Regelungen des Gesundheitsreformgesetzes, die den Hilfsmittel- und Homecaremarkt betreffen, sieht der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, noch erheblichen Korrektur- und Harmonisierungsbedarf. „Einige Regelungen sorgen vor allem für einen erheblichen Anstieg des Verwaltungsaufwandes - ohne Gewinn für die Qualität der Patientenversorgung. Dann ist es besser, diese geplanten Vorschriften zu streichen“, so BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt.

In einem Argumentationspapier an die beteiligten Verhandlungspartner sowie den Gesundheitsausschuss des Bundestages geht der BVMed unter anderem auf die Regelungen zu Ausschreibungen (§ 127 Abs. 2 Satz 2 SGB V) ein. „Die Hilfsmittel- und Homecare-Versorgung ist in den meisten Fällen keine reine Produktabgabe, sondern umfasst auch die notwendige Betreuung und Beratung des Patienten durch medizinisch qualifiziertes Fachpersonal. Ausschreibungen werden den individuellen Beratungsbedürfnissen des Patienten nicht gerecht, schränken das Patientenwahlrecht empfindlich ein, erhöhen den Verwaltungsaufwand ohne Kosten einzusparen und sorgen nicht für mehr Transparenz“, so der BVMed. Da bereits die Möglichkeit zur Ausschreibung für Hilfsmittel bestehe, bedarf es keiner zusätzlichen Regelung im SGB V. Der BVMed schlägt deshalb die Streichung des § 127 Abs. 2 Satz 2 SGB V vor.

Auch bei den Regelungen zu den Zuzahlungen sieht der BVMed aus Sicht der Hilfsmittel- und Homecare-Unternehmen Korrekturbedarf. Im Reformgesetz ist vorgesehen, dass sich der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers um die Zuzahlung des Versicherten verringert (§ 33 Abs. 2 SGB V). „Das steht im Widerspruch zu § 43 b SGB V, der vorsieht, dass der Leistungserbringer versuchen soll, die Zuzahlung des Versicherten einzuziehen und mit der Vergütung zu verrechnen, nicht jedoch dass sich der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers verringert“, argumentiert der BVMed. Sofern der Versicherte seiner Zuzahlung nicht nachkommt, habe die Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Der BVMed schlägt deshalb vor, den Passus „der Vergütungsanspruch nach Satz 1 und 2 verringert sich um die Zuzahlung“ in § 33 Abs. 2 SGB V ersatzlos zu streichen.

Bei den Regelungen zu Verträgen schlägt der BVMed vor, die mit den Verbänden der Leistungserbringer ausgehandelten Verträge mit den Verträgen gleichzustellen, die mit einzelnen Leistungserbringern ausgehandelt wurden. „Andernfalls sind sie bei der gesetzlich forcierten Maxime des niedrigsten Preises überflüssig“, so der BVMed.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) Reinhardtstr. 29 b, 10117 Berlin Telefon: 030/2462550, Telefax: 030/24625599

NEWS TEILEN: