Pressemitteilung | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA)

Arbeitgeberpräsident Dr. Dieter Hundt: Auch der neue Post-Tarivertrag ist kein Mindestlohntarifvertrag und 50%-Tarifbindung fraglich!

(Berlin) - Der heute (29. November 2007) vorgelegte Tarifvertrag für Briefdienstleistungen ist nach wie vor kein Mindestlohntarifvertrag! Zwar wurde der Geltungsbereich auf Betriebe beschränkt, die überwiegend Briefdienstleistungen erbringen, jedoch wird damit die 50%ige Tarifbindung nicht gewährleistet. Eine Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages führt im großen Umfang zur Vernichtung von Arbeitsplätzen bei den Wettbewerbern. Die in dem Tarifvertrag vorgesehenen Löhne liegen 30 Prozent über den Durchschnittslöhnen der Wettbewerber der Deutschen Post AG. Es handelt sich deshalb nicht um einen Mindestlohntarifvertrag, sondern um einen Vertrag zur Verhinderung von Wettbewerb, erklärte Arbeitgeberpräsident Hundt heute (29. November 2007) in Berlin.

Auch nach der jetzt vorgenommenen Einschränkung des Geltungsbereiches ist die 50prozentige Tarifbindung weiterhin fraglich. Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei sog. „sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ die Gefahr, dass bei Allgemeinverbindlichkeit des vorliegenden Tarifvertrages nach wie vor Betriebe erfasst werden, in denen überwiegend Zusteller beschäftigt werden, die nur zu einem geringen Teil Briefe und z. B. hauptsächlich zeitgleich und parallel Zeitungen oder Pakete verteilen.

Wenn diese Betriebe nicht erfasst werden sollen, hätte der Tarifvertrag seinen Geltungsbereich auf lizenzierte Briefdienstleistungsbetriebe beschränken müssen. Nur dann wäre das 50-Prozent-Quorum gegeben.

Nach wie vor hat bisher niemand eine Entsendeproblematik im Bereich der Briefdienstleistung vorgetragen. Die Aufnahme der Branche in das Entsendegesetz ist deshalb nicht zu begründen.

Ich bedauere, dass ver.di und die Deutsche Post AG nicht für Verhandlungen für einen gemeinsamen Mindestlohntarifvertrag mit der übrigen Briefdienstleistungsbranche zur Verfügung stehen. Ein gemeinsamer Mindestlohntarifvertrag, der nicht über den Durchschnittslöhnen der Branche liegt, könnte durchaus auch ohne Entsendegesetz nach geltendem Recht allgemeinverbindlich werden. Ich bedauere, dass die Beteiligten offensichtlich zur Abschottung des Marktes gegenüber Wettbewerbern diesen Weg gewählt haben.

Das BDA Rundschreiben kann unter folgender URL in ArVID-Web aufgerufen werden.
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arvidweb.nsf/WEBLinks/PI-98-07

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) Dr. Uwe Mazura, Leitung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Breite Str. 29, 10178 Berlin Telefon: (030) 20330, Telefax: (030) 20331055

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