Apple muss fehlende Prüfung von Bewertungen im App Store transparent machen
(Berlin) - Apple muss Verbraucher:innen besser darüber aufklären, dass Sternebewertungen im App Store nicht auf ihre Echtheit geprüft werden. Der entsprechende Hinweis in den Nutzungsbedingungen des Anbieters reichte nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin nicht aus. Zuvor hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Klage eingereicht. Hintergrund: Anbieter sind gesetzlich verpflichtet darüber zu informieren, ob und wie sie die Echtheit von (Sterne-)Bewertungen prüfen.
„Verbraucher:innen orientieren sich bei der App-Nutzung und beim Online-Kauf an Sternebewertungen. Deshalb müssen Verbraucher:innen transparent darüber aufgeklärt werden, wie sehr sie sich auf die Echtheit von Bewertungen verlassen können. Informationen zur Echtheit von Sternebewertungen gehören in die Nähe solcher Bewertungen und nicht schwer auffindbar in die Nutzungsbedingungen. Daran muss sich auch Apple halten,“ sagt Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik im vzbv. „Anbieter und Online-Händler müssen klar angeben, ob und wie sie die Echtheit von Nutzerbewertungen sicherstellen.“
Intransparente Sternebewertung
Im App Store der Apple Distribution International Ltd. enthält die Beschreibung der Apps auch die im Online-Handel üblichen Sternebewertungen sowie Rezensionen von Nutzer:innen. Angezeigt werden unter anderem der Durchschnittswert und die Verteilung der Bewertungen. Doch eine wichtige Information fehlt bei den Sternebewertungen: Apple prüft nicht, ob die Bewertungen von Verbraucher:innen stammen, die die Anwendung tatsächlich genutzt haben. Das steht lediglich in einem Hinweis in den Nutzungsbedingungen des Anbieters – unter der Überschrift „Deine Beiträge zu unseren Diensten“.
Pflichtinformation muss klar erkennbar sein
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Sternebewertung im App Store ohne diese Klarstellung irreführend ist. Seit 28. Mai 2022 sind Anbieter verpflichtet darüber zu informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass Bewertungen von Verbraucher:innen stammen, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt oder gekauft haben. Dadurch sollen Verbraucher:innen besser vor gefälschten Nutzerbewertungen geschützt werden. Außerdem sollen sie besser in die Lage versetzt werden, auf der Basis echter Bewertungen und Empfehlungen eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.
Die gesetzliche Informationspflicht habe Apple nicht erfüllt, entschied das Gericht. Es reiche nicht aus, über die fehlende Prüfung in den Nutzungsbedingungen zu informieren. Das Gericht stellte klar, dass es Verbrauchern nicht zuzumuten sei, in den Geschäftsbedingungen nach wesentlichen Informationen zu suchen. Zudem würden Verbraucher nicht damit rechnen, dass sich so ein Hinweis unter der Überschrift „Deine Beiträge zu unseren Diensten“ befinden könnte.
Informationen zu Nutzerbewertungen oft mangelhaft
Das Verfahren gegen Apple geht zurück auf eine im Juli 2023 veröffentlichte Untersuchung der Marktbeobachtung des vzbv. Bei Nutzerbewertungen verstießen Anbieter demnach auf 27 von 30 geprüften Webseiten gegen ihre Informationspflichten.
Quelle und Kontaktadresse:
(vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Rudi-Dutschke-Str. 17, 10969 Berlin, Telefon: 030 258000, Fax: 030 25800218