Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle: Steuerberater mahnen zur Präzision
(Erfurt) - "Wir sind nicht die Reparaturabteilung des Gesetzgebers!" warnt der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) StB/WP Harald Elster. Er reagiert damit auf den jüngsten Beschluss der Länderfinanzminister. Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung einigten sie sich bei ihrer Konferenz am 01.12.2016 darauf, eine Anzeigepflicht von Steuergestaltungen für Beratungsfirmen sowie Kanzleien gesetzlich zu verankern.
Das Land Schleswig-Holstein machte anlässlich der Konferenz einen ersten Aufschlag. Bis Ende März 2017 wird nun eine Arbeitsgruppe einen Vorschlag ausarbeiten, der danach im parlamentarischen Verfahren abgestimmt werden soll.
Zwar gibt es neben den Banken einzelne findige Berater, die z.B. Cum-Ex-Gestaltungen oder Dividendenstripping entwickeln und vertreiben. Vor dem Hintergrund der Gleichmäßigkeit des Steuervollzugs müssen Gesetzgeber und Finanzverwaltung handeln, wenn solche Steuersparprodukte am Markt auftreten. Für Elster ist aber klar: "In erster Linie ist der Gesetzgeber für die Qualität seiner Gesetze verantwortlich. Er darf seine originäre Aufgabe nicht auf die Steuerpflichtigen und ihre Berater abwälzen."
"Über 99,9 Prozent der Steuerpflichtigen und Steuerberater sind nicht in kritische Steuersparmodelle involviert!" appelliert Elster. Zudem ist es die Pflicht des Beraters, seinem Mandanten die beste legale Lösung aufzuzeigen. Sonst drohen ihm Haftung und im schlimmsten Falle berufsrechtliche Konsequenzen.
Wenn Bund und Länder eine Anzeigepflicht weiter verfolgen, dann nur unter einer Bedingung: Unangemessenes Verhalten einzelner darf nicht einen ganzen Berufsstand lahmlegen und sämtliche Steuerpflichtige einem Generalverdacht aussetzen! Berater dürfen sich bei ihrer täglichen Arbeit nicht ständig fragen müssen, ob etwas angezeigt werden muss - selbst dann, wenn gängige steuerliche Beratung erbracht wird.
Elster fordert daher: "Was ein anzeigepflichtiges Steuergestaltungsmodell ist, muss der Gesetzgeber präzise gesetzlich festlegen! Er darf dies nicht der Interpretationsphantasie der Finanzverwaltung überlassen. Bei der Begriffsbestimmung muss Augenmaß die oberste Devise sein."
Wie notwendig die Forderung nach einer Einschränkung ist, zeigt ein in der Süddeutschen Zeitung ausgeführtes Beispiel: Danach solle es etwa angezeigt werden müssen, wenn ein Unternehmen in München ansässig ist, in der Landeshauptstadt aber deutlich höhere Gewerbesteuer zahlen muss, als in einer Umlandgemeinde und es deshalb dort eine Niederlassung gründet.
"Wenn solche Überlegungen Gesetz werden, platzt mir der Kragen!" so Elster. Der Gesetzgeber stärkt verfassungsrechtlich mit unterschiedlichen Hebesätzen die Finanzautonomie der Gemeinden und schafft damit gewollten Steuerwettbewerb. "Berater und Steuerpflichtige sollen dann dafür in den Bürokratiemehraufwand und in das Bußgeldrisiko gedrängt werden, wenn sie davon Gebrauch machen? Ich kann Bund und Ländern nur raten: Lassen Sie bei den Erörterungen größte Sorgfalt walten, nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Ergebnisse und schütten Sie das Kind nicht mit dem Bade aus."
Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Martin Wiederhold, Geschäftsführer
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