Anwälte wenden sich mit Nachdruck gegen eine präventive Telekommunikationsüberwachung
(Mainz/Berlin) - In der Anhörung des Innenausschusses des Landestages Rheinland-Pfalz am 13. November 2003 zur präventiven Telekommunikationsüberwachung wendet sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) entschieden gegen deren Einführung. Im Bereich der Verhinderung von Straftaten sei diese nicht nötig. Bereits nach bisher geltendem Recht sei die Telekommunikationsüberwachung in einem sehr frühen Stadium möglich. So sind aus Sicht der Anwaltschaft keine Fälle denkbar, in denen die Möglichkeiten der Strafprozessordnung nicht ausreichen. Seit vielen Jahren wurde bei Delikten die Strafbarkeit bereits weit vor dem Versuchsstadium in das Strafgesetzbuch aufgenommen. In diesen Fällen könne bereits nach bestehendem Recht eine Telefonüberwachung durchgeführt werden.
"Von den Befürwortern wird immer argumentiert, dass die präventive Telekommunikationsüberwachung für die Rettung von vermissten Personen nötig sei. Wenn man sie hierfür braucht, sollte man allein dafür eine spezielle gesetzliche Regelung schaffen und nicht weiter allgemein in die Rechte der Bevölkerung eingreifen," so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV, anlässlich der Anhörung.
Im Übrigen hätte eine Untersuchung der Universität Bielefeld ergeben, dass die Gerichte die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Telefonüberwachung regelmäßig auch dann wortgleich übernehmen, wenn zu den Tatbestandsvoraussetzungen keine oder nur unzureichende Ausführungen gemacht wurden. Dies würde den Verdacht nahe legen, dass die Ermittlungsrichter die Voraussetzung der Anordnung im Einzelnen nicht exakt prüfen. Nach Ansicht des DAV könne man die Gerichte stärken, indem man die Begründungsvoraussetzungen einer Anordnung auf Telefonüberwachung für das Gericht gesetzlich festschreibt. Auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über die nachträgliche Unterrichtung der Betroffenen sowie die Unterrichtung selbst sollten auf die anordnenden Gerichte übertragen werden. Durch diese neue Verfahrensregelung könnten die Gerichte angehalten werden, die Anträge intensiver zu prüfen.
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