Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Anwälte gegen flächendeckende Erhöhung der Bußgelder im Verkehrsrecht

(Berlin) - An diesem Donnerstag (13. Dezember 2007) wird sich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit der vom Bundesverkehrsministerium geplanten generellen Erhöhung der Bußgelder im Straßenverkehr befassen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt die reguläre generelle Erhöhung der Bußgelder, die nahezu zu einer Verdopplung führt, ab. Sinnvoll sei es vielmehr, ganz bestimmte Delikte, wie beispielsweise illegale Autorennen und Rasen und Drängeln auf der Autobahn, zu sanktionieren. Überdies würde eine Erhöhung der Bußgelder eher die wirtschaftlich schwächeren Verkehrsteilnehmer betreffen. Wirksame Sanktionen bei bestimmten Delikten seien nach wie vor die Eintragung von Punkten in das Flensburger Register bzw. das Fahrverbot.

„Es darf bezweifelt werden, ob eine so weitgehende und pauschale Erhöhung der Bußgelder tatsächlich die Verkehrssicherheit fördern wird,“ erläutert Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann vom Verkehrsrechtsausschuss des DAV. Die wirksamsten Mittel, um auf das Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer einzuwirken, stelle nach wie vor die Eintragung von Punkten und das Fahrverbot dar. Die erzieherische Wirkung von Bußgeldern sei zudem von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen abhängig. Wer in guten Verhältnissen lebe, werde sich durch eine Erhöhung der Geldbußen wenig beeindrucken lassen.

„Insgesamt ist die Verkehrssicherheit in den vergangenen Jahren auch gestiegen,“ so Burmann weiter. Die Zahl der Verkehrstoten sei seit den 90er Jahren von etwa 13.000 auf 5.000 gesunken. Es dürfte dem Staat also darum gehen, lediglich zusätzliche Einnahmen zu erzielen.

Die jetzt vorgelegten Pläne sind auch deshalb abzulehnen, da es bei der Bestrafung von Ordnungswidrigkeiten durch Geldbußen immer noch einen Abstand zu den Sanktionen bei entsprechenden Straftaten geben müsse. Die Pläne würden aber bei einem Promilleverstoß eine Regelgeldbuße von 500,00 Euro vorsehen (§ 24a StVG). Auf diesem Niveau würden sich aber auch häufig die Geldstrafen bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) bewegen.

Bei Ordnungswidrigkeiten ist der „Unwertgehalt“ der Tat niedriger als bei Straftaten. Daher müssten auch die Sanktionen dementsprechend niedriger sein.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

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