Anspruch auf VergĂŒtung wegen Annahmeverzugs kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden
(Stuttgart) - Das Bundesarbeitsgericht hat soeben entschieden, dass der Anspruch auf VergĂŒtung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden kann.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht Michael Henn, PrĂ€sident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwĂ€lte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.07.2022 - 5 AZR 498/21 -.
In dem Fall war der KlĂ€ger seit Juli 2008 bei dem beklagten Bauunternehmen als Vorarbeiter beschĂ€ftigt und betrieb daneben ein eigenes Baugewerbe. Auf das ArbeitsverhĂ€ltnis der Parteien, das durch EigenkĂŒndigung des KlĂ€gers zum 15. Oktober 2017 endete, fand der fĂŒr allgemeinverbindlich erklĂ€rte Bundesrahmentarifvertrag fĂŒr das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 idF vom 10. Juni 2016 (BRTV-Bau) Anwendung. Dieser enthĂ€lt in § 14 eine zweistufige Ausschlussfristenregelung, wonach - auf der ersten Stufe - alle beiderseitigen AnsprĂŒche aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis und solche, die mit dem ArbeitsverhĂ€ltnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der FĂ€lligkeit gegenĂŒber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Zwei Jahre spĂ€ter verlangte der KlĂ€ger fĂŒr die Zeit von Juli bis August 2017 die VergĂŒtung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Dieses verweigerte die Arbeitgeberin und verwies zur BegrĂŒndung auf die Ausschlussfrist in dem Tarifvertrag, weil der Forderung nicht innerhalb der dort genannten Frist von zwei Monaten erhoben wurde.
Das BAG entschied nun, dass eine tarifvertragliche Ausschlussfrist fĂŒr den Anspruch auf VergĂŒtung wegen Annahmeverzugs nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns greife. Ein Arbeitnehmer könne im Falle eines Annahmeverzugs zumindest den Mindestlohn verlangen. Der Anspruch sei jedenfalls nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach der tarifvertraglichen Ausschlussfristenregelung verfallen. Dem stehe § 3 Satz 1 MiLoG entgegen.
Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in ZweifelsfÀllen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwÀlte e. V. - www.vdaa.de - verwies.
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(VdAA) Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwÀlte e.V.
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