Ansprechen von Passanten zur Kundenwerbung jetzt zulässig
(Leipzig) - Das Ansprechen von Passanten mit dem Ziel, sie als Kunden zu werben, ist nicht wettbewerbswidrig. Das entschied das Frankfurter Oberlandesgericht in einem Grundsatzurteil. Zwar seien die Gerichte in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass diese Werbemethode sittenwidrig sei. Heutzutage gelte das jedoch nicht mehr. Passanten könnten die Ansprache meistens ignorieren oder ihr mit einer kurzen abweisenden Bemerkung ausweichen (AZ: 6 U 182/00).
Das OLG sah dagegen in dieser Form der Werbung keinen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Passanten. Zwar könnten bei den Angesprochenen Gefühle von Verlegenheit auftreten, und sie würden gezwungen, sich gegen ihren Willen mit wirtschaftlichen Angelegenheiten zu befassen. Eine sittenwidrige Handlung, die ein generelles Verbot dieser Form der Kundenwerbung erfordere, liege darin jedoch zumindest im Regelfall nicht. Eine Ausnahme gelte allenfalls bei aggressiven Werbeformen, so die Richter in ihrem in der Zeitschrift OLG-Report veröffentlichten Urteil.
Nach wie vor gilt jedoch, dass ein auf diese Art und Weise zustande gekommener Vertrag über eine entgeltliche Leistung nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen werden kann, so Rechtsexpertin Bettina Dittrich von der Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V..
Wer mehr über das Thema Widerrufsrecht wissen will, kann sich montags, mittwochs und donnerstags jeweils zwischen 10 und 18 Uhr unter der Service-Nummer 0190/79 777 1 (2,42 DM/Min.) von den sächsischen Experten beraten lassen.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V.
Bernhardstr. 7
04315 Leipzig
Telefon: 0341/6888080
Telefax: 0341/6892826
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