Anhaltende Benachteiligung nicht hinnehmbar / Psychotherapeuten ziehen vor das Bundesverfassungsgericht
(Berlin) - Die von der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) und dem Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) benannten Musterkläger haben Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.10.2017 eingelegt. Dieses hatte einen Strukturzuschlag für rechtens erklärt, der nur den überdurchschnittlich ausgelasteten Praxen zugute kommt. Das BSG war damit von seiner bisherigen Rechtsprechung zur angemessenen Vergütung psycho-therapeutischer Leistungen abgewichen, die eine einheitliche Vergütung je Zeiteinheit vorsah. (Az.: B 6 KA 35/17 R).
"Bereits die vom BSG seit 1998 zu Grunde gelegte maximale Auslastung einer psychotherapeutischen Praxis ist unrealistisch zu hoch angesetzt und wird lediglich von ca. zwei Prozent der Psychotherapeuten erreicht. Diese Anforderung ist eine Ungleichbehandlung der psychotherapeutisch tätigen Fachgruppen und führt zu erheblichen finanziellen Nachteilen für die Psychotherapeuten", kritisiert die Bundesvorsitzende der DPtV, Dipl.-Psych. Barbara Lubisch.
"Nach der Rechtsprechung des BSG muss ein Psychotherapeut mit maximalem Arbeitseinsatz zumindest ein Einkommen erzielen können, das ein Facharzt einer schlecht verdienenden Arztgruppe mit durchschnittlichem Arbeitseinsatz erreicht. Dadurch sollte ein Mindesthonorar für psychotherapeutische Behandlungen bestimmt werden. Faktisch werden Psychotherapeuten auf dieses Mindesthonorar als Maximalhonorar seit 20 Jahren runtergerechnet und festgelegt. Auch das halten wir für eine systematische Ungleichbehandlung", betont Dipl.-Psych. Benedikt Waldherr, der Bundesvorsitzende des bvvp.
Die Psychotherapeuten hatten gegen einen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom September 2015 geklagt. Die Psychotherapeuten kritisieren, dass das BSG die enormen Einkommensunterschiede zwischen Psychotherapeuten und anderen Fachgruppen zementiere. Die systematische Benachteiligung führe dazu, dass ein Psychotherapeut bei gleichem Arbeitseinsatz nur gut die Hälfte eines Facharztes verdienen kann. Außerdem greifen die Strukturzuschläge deutlich in die Gestaltung der Praxis ein, da sie nur bestimmten Leistungen zugesetzt werden.
"Diese Ungleichbehandlung wollen wir nun verfassungsrechtlich klären lassen. Wir gehen diesen Schritt gemeinsam als DPtV und bvvp und haben die Begründung gemeinsam vorbereitet", betonen die Verbände: "Wir fühlen uns nicht nur für die Kolleginnen und Kollegen verantwortlich, sondern ebenso einer guten und angemessenen Versorgung der Patienten verpflichtet. Gesprächsleistungen, technische und somatische Leistungen sind als gleichwertig zu betrachten und auch gleichwertig zu vergüten."
BUNDESSOZIALGERICHT: Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 35/17 R
Sie finden die Urteilsbegründung unter folgendem Link auf den Seiten des Bundessozialgerichtes: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017-10&nr=14961&linked=urt
Sie finden die Begründung der Verfassungsbeschwerde auf der Homepage der DPtV unter https://bit.ly/2Jddapa
Und auf der Homepage des bvvp unter:
https://www.bvvp.de/files/20180401_bundessozialgericht_urteil_vom_11.10.17.pdf
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche PsychotherapeutenVereinigung e.V. (DPtV)
Ursula-Anne Ochel, Pressesprecherin
Am Karlsbad 15, 10785 Berlin
Telefon: (030) 235009-0, Fax: (030) 235009-44