Anforderungen an Rechnungen / Neue Vorschriften beachten / Übergangsregelung endet
(Berlin) - Vom 1. Juli an greifen verschärfte Vorschriften bei den steuerlichen Anforderungen an Rechnungen. Rechnungen müssen jetzt von der EU vorgeschriebene erweiterte Angaben enthalten. Sind diese Vorgaben nicht erfüllt, versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin und empfiehlt allen Unternehmern, die Neuregelungen sowohl bei der Rechungserteilung als auch bei eingehenden Rechungen zu beachten.
Im Zuge der Umsetzung der so genannten Rechnungsrichtlinie der EU ins deutsche Umsatzsteuerrecht hatte es bereits zum 1.1.2004 einschneidende Änderungen bei den Anforderungen an Rechnungen gegeben. Danach müssen in Rechnungen neben den bisherigen Angaben auch enthalten sein:
- das Rechnungsdatum,
- die Rechnungsnummer,
- der anzuwendende Steuersatz sowie
- in den Fällen der Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts.
Fehlen die Pflichtangaben, ist der Vorsteuerabzug nach dem neuen Recht untersagt. Bei der Anwendung der neuen umsatzsteuerlichen Vorschriften zu den Angaben in Rechnungen war die Finanzverwaltung den Steuerzahlern bisher entgegen gekommen:
Bis zum 30. Juni 2004 blieb der Vorsteuerabzug erhalten, auch wenn die neu verlangten Angaben in Rechnungen fehlten. Die Angabe der Steuernummer wurde allerdings verlangt, wobei aber an Stelle der finanzamtlichen Steuernummer auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden kann. Erleichterungen gibt es bei Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro. Hier brauchen weder Steuernummer noch Rechnungsnummer angegeben zu werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler e.V. (BDSt)
Adolfsallee 22, 65185 Wiesbaden
Telefon: 0611/991330, Telefax: 0611/9913314
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