Anforderungen an Modernisierungsankündigung gesenkt / Bundesgerichtshof stärkt Vermieterposition
(Berlin) - "Der Bundesgerichtshof senkt die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung und stärkt damit weiter die Vermieterposition", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Karlsruher Entscheidung (BGH VIII ZR 242/10). "Es ist problematisch, dass die Vereinfachung der Rechtslage auf Kosten der Mieter geschieht. Sie können nicht mehr frühzeitig detaillierte Informationen verlangen, wann, wo und wie in ihrer Wohnung modernisiert wird."
Nach geltendem Recht muss der Mieter grundsätzlich geplante Modernisierungsarbeiten des Vermieters dulden und letztlich über eine Mieterhöhung bezahlen. Voraussetzung ist nach dem Gesetz lediglich, dass der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Baumaßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung mitteilt. Im vorliegenden Fall kündigte der Vermieter lediglich stichwortartig an, er wolle einen Balkon an der Westseite des Hauses anbauen und Baumaßnahmen in der Mieterwohnung zur Installation von Heizungen und Elektroinstallationen durchführen. Dagegen informierte er nicht, welcher Wandbereich in der Wohnung betroffen ist und wann die Arbeiten in der Wohnung selbst beginnen sollten.
Der Bundesgerichtshof verpflichtete die Mieter trotzdem, die Baumaßnahme zu dulden. Es genüge, wenn sich der Mieter aufgrund der Ankündigung ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen machen könne. Er kenne ja letztlich die baulichen Gegebenheiten seiner Wohnung.
Siebenkotten: "Richtig ist, dass keine überspannten Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gestellt werden dürfen. Aber Mieter müssen natürlich so früh wie möglich wissen, wann genau die Bauarbeiten in ihrer Wohnung beginnen sollen und welche Bereiche von den Arbeiten betroffen sein werden."
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Mieterbund e.V. (DMB)
Pressestelle
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: (030) 223230, Telefax: (030) 22323100