An Kinderfreibeträge denken
(Erfurt) - Die Lohnsteuerkarte in Papierform gehört der Vergangenheit an. Die neue elektronische Lohnsteuerkarte kann für Eltern allerdings Tücken haben. Worauf Eltern insbesondere im Hinblick auf Kinderfreibeträge achten sollten, erklärt der Steuerberaterverband Thüringen.
Grundsätzlich werden für minderjährige Kinder von Amts wegen Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt. Soweit für den volljährigen Nachwuchs Kinderfreibeträge in Betracht kommen, etwa bei Kindern unter 25 Jahren, die sich noch in der Ausbildung befinden, werden die Freibeträge in der Regel durch das Finanzamt ermittelt.
Beim Erhalt der "alten" Papierlohnsteuerkarte wurden Eltern auf einzutragende Freibeträge aufmerksam und konnten diese eintragen lassen. Bei der elektronischen Lohnsteuerkarte kann es sein, dass diese Freibeträge nicht mit übertragen sind. Darauf werden Arbeitnehmer möglicherweise erst mit der Gehaltsabrechnung im Januar 2014 aufmerksam.
"Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter daher unbedingt auf die Überprüfung der Kinderfreibeträge hinweisen", rät Klaus-Peter Weidt, Steuerberater aus Mühlhausen und Vizepräsident des Verbandes. So können Nachteile für die Arbeitnehmer vermieden werden. Arbeitnehmer können ihre Daten unter www.elsteronline.de einsehen. Dazu ist eine kostenfreie Registrierung mit der Steueridentifikationsnummer erforderlich.
Wer sich nicht sicher ist, ob Kinderfreibeträge in Betracht kommen, sollte sich vom Steuerberater beraten lassen. Einen Steuerberater in Ihrer Nähe finden sie im Steuerberatersuchservice unter www.dstv.de.
Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Martin Wiederhold, Geschäftsführer
Kartäuserstr. 27a, 99084 Erfurt
Telefon: (0361) 558330, Fax: (0361) 5583320