Allgemeine Geschäftsbedingungen im "Be-to-Be-Verhältnis"
(Berlin) - Gemeinsam mit anderen Verbänden hat sich die BVE in einer aktuellen Verbändeerklärung dafür ausgesprochen, die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen beizubehalten.
Anlass ist die von Teilen der Wirtschaft getragene "Frankfurter-Initiative zur Fortentwicklung des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr".
Diese zielt auf eine Stärkung der Vertragsfreiheit und damit einen Abbau des AGB-rechtlichen Schutzes ab.
Aus Sicht der Ernährungsindustrie ist an der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung festzuhalten; sie stellt ein erforderliches Korrektiv dar. Kleine und mittlere Unternehmen werden von verhandlungsstarken Vertragspartnern auf der Abnehmer- oder Lieferantenseite häufig mit vorformulierten und einseitig orientierten Bezugs-/Lieferbedingungen konfrontiert, die nicht zur Disposition stehen.
Oftmals sind zur Anwendung kommende Klauseln, wie z. B. "der im Auftrag genannte Liefertermin ist ein Fixtermin i. S. d. § 376 HGB", AGB-rechtlich unwirksam und einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung zugänglich. Diese Rechtsschutzmöglichkeit gilt es zu bewahren.
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