Alleinstehende Erblasser sollten neues Erbschaftsteuerrecht mehr beachten
(Nürnberg) - Seit dem 1. Januar 2009 gilt nun in Deutschland das neue Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz. Doch unter vielen alleinstehenden Erblassern hat sich immer noch nicht herumgesprochen, dass seit diesem Zeitpunkt weitläufigere Verwandte oder Familienfremde bei einer Erbeinsetzung mit einem satten Steuersatz von 30 Prozent aufwärts bedacht werden.
Hierdurch, so betont der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Nürnberg werden häufig völlig unnötig hohe Erbschaftsteuern fällig, die vermieden werden könnten, wenn sich der Erblasser vorher einmal Gedanken über die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen seiner Gestaltung machen würde.
Vererbt z. B. der alleinstehende Erblasser seiner einzigen Nichte eine Immobilie im Wert von 600.000 Euro, so werden seit dem 1. Januar 2009 hierfür 174.000 Euro an Erbschaftsteuer fällig. Als Folge dessen bleibe häufig nichts anderes übrig, als die Immobilie zu veräußern, es sei denn, dass die Nichte diesen Betrag "mal eben flüssig" machen könnte.
Als Ausweg biete sich in geeigneten Fällen bei hohen Erbschaftswerten an, über eine vorherige Adoption des Bedachten nachzudenken, da dieser damit die Stellung eines leiblichen Kindes und auch die entsprechend hohen Freibeträge und niedrigere Steuersätze nach der Steuerklasse I erhalte. Ein Kind würde für dasselbe Haus nach Abzug seines Freibetrages von 400.000 Euro nur eine Erbschaftsteuer von 22.000 Euro entrichten müssen, rechnet Gieseler vor.
Hinzu komme, dass seit dem 1. Januar 2009 die Vererbung eines Familienheims bis zu 200 qm Wohnfläche an Kinder sogar ganz steuerfrei bleibe, wenn dieses die Immobilie selbst mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken nutze.
Komme eine Adoption nicht in Betracht, solle wenigstens versucht werden, den Wert der Erbschaft durch Gegenleistungen zu Lebzeiten, wie Hege und Pflege, Versorgung des Erblassers usw., zu mindern. Hierfür bedürfe es jedoch einer individuellen, auf den Einzelfall ausgerichteten erbschaftsteuerlichen Beratung.
Gieseler empfahl daher, in derartigen Fällen grundsätzlich Rechts- und Steuerrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)
Martin Weispfenning Weispfenning, Geschäftsführer
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