Aldi und Lidl-Preise landen beim Kartellamt
(Berlin) - Der Europaverband der Selbständigen, Bundesverband Deutschland- BVD, hat in den vergangenen Wochen mehrfach darauf hingewiesen, dass insbesondere die Obst- und Gemüsepreise von Aldi, und vor allem bei Lidl weit unter den Einkaufspreisen angeboten wurden.
Der dauerhafte Verkauf unter Einkaufspreis ist laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 20 Abs.4)aus guten Gründen untersagt. Da aber die beiden Anbieter ihre Preise als Sonderangebote mit dem Ziel anpreisen, Wettbewerber beim Verbraucher als zu teuer darzustellen, wird das Bundeskartellamt diese Art der Werbung untersagen.
Einen Artikel aus einem großen Sortiment unter eigenem Einkauf anzubieten, ist das Vortäuschen einer Leistung, die nicht vorhanden ist. Gegenüber dem Verbraucher und auch den Wettbewerbern ist es unfair, diese Praktiken werblich einzusetzen. Auch wenn Verbraucher scheinbare Vorteile haben, sind die mittel- und langfristigen Folgen für ihn negativ, wenn dadurch z. B. geschäftliche Angebotsstrukturen entstehen, die nur noch einen oder wenige Anbieter aufweisen.
BVD-Präsident Karl Philippi: Es ist nach aller Lebenserfahrung unmöglich, einen Artikel billiger zu verkaufen, als man ihn erworben hat. Trotzdem versuchen Firmen wie oben genannte immer wieder, den Kunden zu suggerieren, dass das bei ihnen möglich sei. Deshalb gibt es das Kartellamt, das die Aufgabe hat, den Wettbewerb halbwegs fair zu gestalten. Leider greift es nach meinen Empfindungen viel zu wenig ein, deshalb verschwinden viele Geschäfte heimlich still und leise und die Menschen merken es erst, wenn es zu spät ist.
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