Pressemitteilung | Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. (Gesamtverband textil + mode)

AGB-Recht: Berücksichtigung des AGG / Ausstrahlung arbeitsrechtlicher Regelungen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Berlin) - Kürzlich ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten, dessen Anwendungsschwerpunkt im arbeitsrechtlichen Bereich liegt. Es gibt einen Schnittpunkt, an dem die arbeitsrechtlichen Regelungen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen ausstrahlen. Der Arbeitgeber ist nämlich nicht nur verpflichtet, innerhalb seiner Organisation dafür Sorge zu tragen, dass die diskriminierungsfreie Gleichbehandlung gewährleistet ist. Auch im Hinblick auf Dritte hat er geeignete (vorbeugende) Maßnahmen zu treffen. Im Falle einer Benachteiligung des Arbeitnehmers durch den Dritten hat der Arbeitgeber Sorge für den Schutz seines Arbeitnehmers zu tragen (§ 12 Abs. 1 und 4). Dritte können z. B. Vertragspartner des Unternehmers (Arbeitgebers) oder deren Angestellten (oder sonstige Erfüllungsgehilfen) sein.

In der Praxis kann der Arbeitgeber unmöglich kontrollieren oder verhindern, dass eine Person, mit der der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit Kontakt hat, diesen diskriminiert. Als organisatorische Maßnahme bietet es sich deshalb an, dass jedes Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Vertragspartner auf die Einhaltung der Regelungen des AGG verpflichtet. Er kann diese Maßnahme dann seinem Arbeitnehmer, der von Dritten diskriminiert wurde, entgegenhalten. Ansprüche gegen den Arbeitgeber wegen einer Drittdiskriminierung sind dann zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, aber weniger wahrscheinlich.

Quelle und Kontaktadresse:
Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V Andreas Schumacher, Leiter, PR und Presse Frankfurter Str. 10-14, 65760 Eschborn Telefon: (06196) 9660, Telefax: (06196) 42170

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