Pressemitteilung | Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V (BDZV)

Änderungen beim geplanten Urhebervertragsgesetz sind unzureichend

(Berlin) - Als unzureichend hat das Präsidium des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) am 20. November in Berlin die bekannt gewordenen Änderungen am Entwurf des Urhebervertragsrechts bezeichnet. Nach wie vor sollen die Honorare für Autoren durch kollektive Vergütungsregeln festgesetzt werden. Unverändert ist geplant, dass im Streit die Oberlandesgerichte nach billigem Ermessen die Preise festsetzen. Auch die überarbeiteten Vorstellungen aus dem Bundesjustizministerium geben den Richtern keine Kriterien dafür an die Hand.

"Es ist praxisfern, verfassungsrechtlich bedenklich und verstößt gegen europäisches Wettbewerbsrecht, Gerichte mit der Festsetzung von Gebührentabellen für Urheber zu befassen", kritisierte BDZV-Präsident Helmut Heinen. Aus gutem Grund sei eine Tariffestsetzung durch staatliche Stellen im kollektiven Arbeitsrecht durch das Grundgesetz ausgeschlossen. Nichts anderes könne für kollektive Tarife nach dem Urheberrechtsgesetz gelten, betonte Heinen. Der BDZV erkenne an, dass die Bundesregierung bemüht sei, beim Anspruch des einzelnen Urhebers auf angemessene Vergütung den Hinweisen aus der Medienwirtschaft Rechnung zu tragen. Wenn die Angemessenheit im Einzelfall jetzt als die redliche Branchenübung definiert werde, "haben wir damit kein Problem bei den Tageszeitungen, denn diese Kriterien erfüllt die Presse schon heute", hob der BDZV-Präsident hervor.

Die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen planen, eine ganze Reihe von Einzelformulierungen des bisherigen Entwurfs zu überarbeiten. Bei dieser komplexen Materie ist es nach Auffassung des BDZV notwendig, dass die zahlreichen Änderungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags mit den beteiligten Kreisen erörtert werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) Markgrafenstr. 15 10969 Berlin Telefon: 030/7262980 Telefax: 030/726298299

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