Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung in Nordrhein-Westfalen / Handelsverband BAG sieht Nachbesserungsbedarf
(Berlin) - In Nordrhein-Westfalen steht die Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung an, das nach Auffassung des Handelsverband BAG - falls es in der vorgesehenen Form umgesetzt wird - zu ganz erheblichen Folgewirkungen führen dürfte.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, funktionsfähige Zentren und Versorgungsstrukturen zu erhalten. Besonderes Augenmerk wird auf die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben gelegt. Der Gesetzentwurf sieht vor, den großflächigen Einzelhandel künftig nur noch an Standorte in zentralen Versorgungsbereichen zuzulassen, sofern es sich um Vorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten handelt.
Dazu führt heute (18. April 2007) in Berlin der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes BAG aus: "Wir unterstützen die allgemeine Zielsetzung des Gesetzes ausdrücklich. Wir treten dafür ein, eine zentrenorientierte Entwicklung unserer Siedlungsräume von innen nach außen zu befördern und arbeitsteilige Strukturen der verschiedenen Betriebsformen und -größen zu ermöglichen. Allerdings hegen wir Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kernregelung des Entwurfs in
§ 24 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesentwicklungsprogramms NRW. Durch diese Gesamtregelung soll die Ausweisung großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Sortimenten nur noch in zentralen Versorgungsbereichen zulässig sein. Die Regelung dürfte sowohl gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung als auch die bundes- und landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verstoßen."
Der Handelsverband BAG hat zur Thematik eine gutachterliche Stellungnahme durch den in Baurecht- und Raumordnungsfragen anerkannten Rechtsexperten Dr. Holger Schmitz, Partner der internationalen Rechtsanwaltskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz erarbeiten lassen.
Dr. Schmitz betont: "Die klassischen Instrumente der räumlichen Steuerung, wie das Kongruenzgebot, das Konzentrationsgebot, das Beeinträchtigungsverbot und schließlich das Integrationsgebot sind im Prinzip sehr gut geeignet, um das Ziel der Stärkung der Innenstädte zu fördern und unverträgliche Einzelhandelsansiedlungen auszuschließen. Aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, dass diese raumordnerischen Instrumente von den Ländern in zielförmigerweise und damit bindend ausgestaltet werden können. Es wäre daher ausreichend und geboten, das Landesentwicklungsprogramm so zu ändern, dass die bewährten raumordnerischen Instrumente wie in anderen Bundesländern als Ziele der Raumordnung ausgestaltet werden. Demgegenüber erschließt sich nicht, warum mit dem vorliegenden Entwurf ein gänzlich neuer Weg eingeschlagen werden soll und die damit einhergehenden erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten in Kauf genommen werden."
Pangels weiter: "Was nutzt ein gut gemeintes Gesetz, wenn es verfassungsrechtlich nicht haltbar ist. Unsere Sicht der Dinge wird von vielen Kommunalvertretern und Rechtsexperten geteilt."
Quelle und Kontaktadresse:
Handelsverband BAG, Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V.
Rolf Pangels, Hauptgeschäftsführer
Friedrichstr. 60, 10117 Berlin
Telefon: (030) 206120-0, Telefax: (030) 206120-88
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