ADM nimmt Stellung zu dem Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(Frankfurt am Main) - Ermessensspielraum der Meldebehörden bei der Feststellung des öffentlichen Interesses als Voraussetzung von Gruppenauskünften gefährdet die Ziehung repräsentativer Stichproben
- Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung als eigenständiger Zweck der Gruppenauskunft verdeutlicht das Trennungsgebot gegenüber Werbung und Adresshandel
Der ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V. hat zu dem vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes Stellung genommen. Die Stellungnahme ist im Internet unter http://www.adm-ev.de/stellungnehmen/ einzusehen.
Für Umfragen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, ist es möglich, die Ziehung der Stichprobe auf der Grundlage von Melderegisterauskünften vorzunehmen. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann bei Studien für öffentliche Auftraggeber regelmäßig angenommen und durch Erläuterungen zum Studienzweck nachgewiesen werden.
Der ADM kritisiert an dem Entwurf der Verwaltungsvorschrift die fehlende Verbindlichkeit einer einheitlichen Feststellung des für Gruppenauskünfte der Meldebehörden notwendigen öffentlichen Interesses. Bei an mehrere Meldebehörden eines Bundeslandes gerichteten Anfragen auf eine Gruppenauskunft soll das öffentliche Interesse durch die gemeinsame Aufsichtsbehörde einheitlich festgestellt werden. In länderübergreifenden Fällen der Gruppenauskunft, also auch bei bundesweit repräsentativen Umfragen, soll zur Feststellung des öffentlichen Interesses eine Abstimmung der betroffenen Innenressorts erfolgen.
"Der mit diesen Sollvorschriften verbundene Ermessensspielraum der einzelnen Meldebehörden gefährdet die Ziehung repräsentativer Stichproben auf der Grundlage von Melderegisterauskünften", erläutert Erich Wiegand, der Geschäftsführer des ADM. "Die einheitliche Feststellung des öffentlichen Interesses sollte deshalb durch entsprechende Mussvorschriften verbindlich gemacht werden", so Wiegand weiter.
Positiv bewertet der ADM an dem Entwurf bei der Zweckbindung von Gruppenauskünften die explizite Nennung der Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung als eigenständiger Zweck der Gruppenauskunft. "Die damit verbundene Trennung von anderen Zwecken - insbesondere von Werbung und Adresshandel - ist sachlich angemessen und entspricht sowohl den rechtlichen Bestimmungen in § 30a BDSG als auch den berufsständischen Verhaltensregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung", betont Hartmut Scheffler, der Vorstandsvorsitzende des ADM.
Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V. (ADM)
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