ADAC gegen Beschlagnahme des Handys durch Ordnungshüter
(München) - Derzeit wird diskutiert, ob die Polizei berechtigt ist, im Verdachtsfall bei einem Autofahrer künftig das Handy beschlagnahmen zu dürfen. Damit könnte sie nachprüfen, ob er während der Fahrt unerlaubt telefoniert hat. Eine derartige Möglichkeit der Beweiserhebung übereifriger Ordnungshüter lehnt der ADAC strikt ab.
Die Auswertung persönlicher Gesprächsdaten, wie sie auf einem Mobiltelefon gespeichert sein können, ist aus Gründen des Datenschutzes bedenklich. Ein Vergleich mit anderen Beweismitteln, wie etwa dem Schaublatt des Fahrtenschreibers, kann hier nicht gelten, da dieses Gerät ausschließlich verkehrsrelevante Daten speichert. Eine Handy-Konfiszierung widerspricht nach Ansicht von ADAC-Juristen angesichts eines Verwarnungsgeldes von maximal 60 Mark auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel.
Völlig ungeklärt ist in diesem Zusammenhang auch, welche Möglichkeiten der Polizei zur Verfügung stehen, wenn ein Autofahrer noch rechtzeitig sein Handy ausschaltet. Ohne Zugangs-Code kann man an die entsprechenden Daten nämlich nur über das Protokoll des Netzwerkbetreibers gelangen.
Quelle und Kontaktadresse:
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Am Westpark 8
81373 München
Telefon: 089/76760
Telefax: 089/76762500
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