Pressemitteilung | ADAC e.V. - Allgemeiner Deutscher Automobil-Club

ADAC fordert Gesetzesänderung bei Unfallflucht / „Tätige Reue“ sollte anerkannt werden

(München) - Rund 700 000 Verkehrsunfälle werden jedes Jahr von der Polizei erfasst, rund zehn Prozent der Verursacher entfernen sich anschließend unerlaubt vom Unfallort. Das kann dramatische Folgen haben: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, hohe Geldstrafen inklusive Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis und Punkte im Flensburger Zentralregister. Allerdings hat auch vermeintlich korrektes Verhalten des Unfallverursachers nicht selten ein böses Nachspiel. Der ADAC fordert deshalb, vor allem in Interesse der Geschädigten, eine Änderung des Unfallfluchtparagrafen §142 StGB.

Vor zwei Jahren hat der Gesetzgeber diesen Paragrafen schon einmal geändert. Dem Flüchtigen sollte damit die Chance gegeben werden, nachträglich „tätige Reue“ zu zeigen. Das heißt konkret: Entfernt sich ein Fahrer nach einem Unfall mit „nicht bedeutendem Schaden außerhalb des fließenden Verkehrs“ unerlaubt von der Unfallstelle, meldet sich aber binnen 24 Stunden freiwillig bei der Polizei oder beim Geschädigten, mildert das Gericht die Strafe wegen Unfallflucht oder spricht gar keine aus. Diese Änderung wird nach Ansicht des ADAC der Praxis nach wie vor nicht gerecht.

Denn selbst wenn sich der Unfallfahrer später bei der Polizei meldet, kann es zu spät sein - etwa wenn ein Augenzeuge den Unfall beobachtet und den Flüchtigen bereits angezeigt hat. Und ob diese „tätige Reue“ letztlich mit Strafminderung oder Straffreiheit honoriert wird, liegt ausschließlich im Ermessen des Gerichts. In jedem Fall sind fünf Punkte in Flensburg fällig. Auch versicherungsrechtlich droht dem Sünder Ungemach: Seine Kfz-Haftpflichtversicherung kann ihn mit bis zu 10 000 Mark in Regress nehmen.

Deshalb fordert der ADAC eine nochmalige Ergänzung des Paragrafen 142. Dabei sollte es im Interesse der Geschädigten ohne straf- oder zivilrechtliche Folgen bleiben, wenn ein Fahrer innerhalb von 24 Stunden seine Beteiligung an einem Unfall mit nicht bedeutendem Sachschaden meldet. In jedem Fall rät der ADAC dringend, mindestens 30 Minuten am Unfallort zu warten; meldet sich der Geschädigte in dieser Zeit nicht, so ist umgehend die Polizei zu informieren - zum Beispiel per Handy. Das bloße Hinterlassen einer Visitenkarte am Fahrzeug des Geschädigten reicht nicht.

Quelle und Kontaktadresse:
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) Am Westpark 8, 81373 München Telefon: 089/76760 Telefax: 089/76762500

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