Pressemitteilung | Eurojuris Deutschland e.V.

Abgaben zum Deutschen Weinfonds / Urteil des VG Koblenz überzeugt nicht

(Düsseldorf) - Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 16.12.2009 (5 K 639/09.KO) die Klage eines Winzers gegen die Abgabepflicht zum Deutschen Weinfonds abgewiesen. In der nun vorliegenden Urteilsbegründung führt das Verwaltungsgericht aus, es sehe eine Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb, die es rechtfertige, von den Beteiligten eine Sonderabgabe zu fordern. Es bezieht sich dabei u.a. auf statistische Auswertungen des Deutschen Weinfonds, die belegen sollen, dass deutscher Wein gegenüber Wein aus Frankreich, Spanien oder Italien im Hintertreffen liege.

Dazu Dr. Hans Eichele, Mainz, Rechtsanwalt des Klägers: "Das überzeugt nicht: Das Verwaltungsgericht hat sich weder mit den Einwänden gegen die vom Deutschen Weinfonds vorgelegten Statistiken auseinander gesetzt noch geprüft, ob die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds überhaupt geeignet ist, eine solche, angebliche Benachteiligung auszugleichen. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Prüfungsmaßstäbe verkannt, die das Bundesverfassungsgericht an eine Sonderabgabe stellt, mit der ein Gemeinschaftsmarketing finanziert werden soll."

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Der Kläger hat bereits Berufung eingelegt, so dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgaben zum Deutschen Weinfonds nun Gegenstand des Berufungsverfahrens werden wird.

Insgesamt steht dem Deutschen Weinfonds jährlich ein Abgabenvolumen von ca. 11 Mio. EUR zur Verfügung. Es sind zahlreiche Widersprüche und Klagen gegen diese Abgaben anhängig; für alle Beteiligten wird Rechtssicherheit erst dann eintreten, wenn sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befasst hat, ob die Abgabepflicht zum Deutschen Weinfonds verfassungsgemäß ist. Folglich müssen diejenigen, die sich gegen die Abgabenpflicht wehren, nach wie vor Widerspruch gegen die Abgabenbescheide einlegen, wenn sie verhindern wollen, dass die Bescheide bestandskräftig werden.

Dr. Hans Eichele ist Partner der Kanzlei Rohwedder und Partner in Mainz. Die Kanzlei ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzerk Eurojuris Deutschland e.V.

Quelle und Kontaktadresse:
Eurojuris Deutschland e.V. Pressestelle Cecilienallee 59, 40474 Düsseldorf Telefon: (0211) 2398744, Telefax: (0211) 2398764

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