aba fordert passende Bedeckungsregeln für Pensionskassen und Modernisierung der Anlageverordnung
(Berlin) - "Starre Bedeckungsregeln von jederzeit 100 Prozent der Verpflichtungen passen nicht zum extrem langfristig ausgerichteten Geschäftsmodell der Pensionskassen!" so Dr. Stefan Nellshen, stellv. Leiter des aba-Fachausschusses Kapitalanlage und Regulatorik der aba, im Rahmen der EbAV-Aufsichtsrechtstagung am 18. Oktober 2022 in Bonn. Pensionskassen seien in der Regel keinen Stornorisiken ausgesetzt. Die Ausrichtung der Kapitalanlagestrategie an einer jederzeitigen, vollständigen Bedeckung solcher langfristiger Leistungsverpflichtungen durch Vermögenswerte anstatt an einer Finanzierung der garantierten Leistungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, also dem eigentlichen Geschäftszweck einer Pensionskasse, führe häufig sogar zu geringeren Wahrscheinlichkeiten, die Leistungen stets im Fälligkeitszeitpunkt erfüllen zu können. Dies ließe sich sogar mathematisch beweisen, erläutert Nellshen. Die diesbezüglichen Anforderungen an Pensionskassen sollten daher grundsätzlich überdacht werden. Statt starrer Bedeckungsanforderungen sollte mittels der Instrumente des Asset Liability Managements die Steuerung von Pensionskassen auf die Maximierung der Wahrscheinlichkeit der Leistungserbringung zu den konkreten Fälligkeitsstichtagen der Leistungen hin ausgerichtet werden. Übergangsweise kämen Pufferlösungen in Betracht, welche zeitweilig eine maximale, fest definierte Bedeckungslücke (z.B. 10%) zulassen.
Dr. Georg Thurnes, Vorstandsvorsitzender der aba, ergänzt: "Eine entsprechende Anpassung der Regulatorik wäre auch im Sinne der Absichtserklärungen des Koalitionsvertrags, Anlagemöglichkeiten mit höheren Renditen zu ermöglichen." Angepasste Bedeckungserfordernisse schaffen mehr Flexibilität bei der Kapitalanlage, die eine chancenreichere Anlagestrategie begünstigen. Die aba werde entsprechende Vorschläge in den laufenden Fachdialog Betriebsrente zur Umsetzung des Koalitionsvertrags einbringen, zusammen mit weiteren Vorschlägen zu Anpassungen der Anlageverordnung, wie die besondere Berücksichtigung von Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen. Letztere stehen schließlich auch im Zentrum des politischen Interesses.
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