Pressemitteilung | AOK - Bundesverband

Ab April Neuregelung bei der Krankenversicherung der Rentner

(Bonn) - Viele der bislang freiwillig versicherten Rentner müssen künftig weniger Beiträge an ihre gesetzliche Krankenkasse zahlen. Der Grund: Die meisten werden ab dem 1.April Pflichtmitglieder in der meist preisgünstigeren Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die betroffenen Rentner werden von ihren Krankenkassen schriftlich über die Änderungen informiert.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 sind die Zugangsbedingungen zur KVdR-Pflichtversicherung ab dem 1.April 2002 deutlich erleichtert worden. Der Gesetzgeber hat gleichzeitig bestimmten Versicherten ein Wahlrecht zur Fortführung der freiwilligen Versicherung eingeräumt

Ab dem 1.4.2002 sind Rentenbezieher Pflichtmitglieder der KVdR, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens 90 Prozent dieser Zeit freiwillig versichert, pflichtversichert oder als Familienangehörige mitversichert waren. Die Neuregelungen gelten nicht nur für künftige Rentenbezieher, sondern auch für so genannte "Bestandsrentner", bei denen zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. März 2002 die Rentenzahlung begann und die bislang von der KVdR ausgeschlossen waren

Optionsrecht für freiwillig Versicherte
Finanziell vorteilhaft ist die Neuregelung für die freiwillig versicherten Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente und eventuell Betriebsrente noch weitere Einnahmen haben. Denn wer in der KVdR pflichtversichert ist, braucht keine Krankenkassenbeiträge auf sonstige Einkünfte, wie zum Beispiel Miete und Pacht, zu entrichten und zahlt auf Betriebsrenten Beiträge nur nach dem halben Beitragssatz.

Durch den Wechsel in die KVdR finanziell leicht belastet sind dagegen die jetzt freiwillig versicherten Rentner, die nur Rente beziehen, das heißt keine Betriebsrente oder sonstige Nebeneinkünfte bekommen. Diese müssen auf die gesetzliche Rente an Stelle des niedrigeren ermäßigten Beitragssatzes nun den höheren allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zahlen.

Die hiervon betroffenen Rentner haben aber die Möglichkeit, sich weiterhin freiwillig zu versichern. Sie müssen das ihrer Krankenkasse schriftlich bis zum 30. September 2002 mitteilen und werden dann rückwirkend zum 1.April 2002 als freiwilliges Mitglied weitergeführt. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.
Dieses Optionsrecht gilt jedoch nur für die Rentner, die ihren Rentenantrag in der Zeit zwischen dem 1.Januar 1993 und 31.März 2002 gestellt haben. Versicherte, die ab 1.April 2002 in Rente gehen, haben dagegen kein Wahlrecht; sie werden – wenn die Vorversicherungszeiten erfüllt sind – automatisch in die KVdR einbezogen.

Zu beachten ist auch: Wer von seinem Optionsrecht Gebrauch macht, bleibt auf Dauer freiwilliges Mitglied, eine Rückkehr in die KVdR ist auch dann nicht mehr möglich, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt die Fortsetzung der freiwilligen Versicherung beispielsweise wegen möglicher weiterer Einnahmen nicht mehr als günstig erweist.

Was passiert mit den Familienmitversicherten?
Für die bei den "Bestandsrentnern" bislang mitversicherten Familienangehörigen, die eine eigene Rente von bis zu 335 Euro monatlich beziehen, gilt:

Wechselt der Ehepartner, dem ein Optionsrecht zusteht, in die KVdR, wechselt auch die/der Mitversicherte. Als künftig Pflichtversicherte müssen sie dann eigene Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Dies könnte unter dem Strich für beide Partner teurer werden.

In diesem Fall lohnt es sich unter Umständen, dass der Ehepartner sein Optionsrecht zur freiwilligen Versicherung ausübt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch fa- milienversicherte Rentner zu keinem Zeitpunkt mehr in die KVdR kommen, wenn der Ehegatte das Optionsrecht ausgeübt hat. Endet die Familienversicherung, kommt nur eine freiwillige Weiterversicherung in Frage.

Rentner, die bei einem nicht optionsberechtigten Angehörigen versichert sind und deren Rentenzahlung in der Zeit zwischen dem 1.Januar 1993 und 31.März 2002 begonnen hat, bleiben generell weiterhin kostenfrei familienversichert.

Endet bei diesen Mitversicherten die Familienversicherung, beispielsweise weil die Einkommensgrenze von 335 Euro überschritten wird oder weil der Ehepartner aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, werden sie beitragspflichtige Mitglieder in der KVdR.

Die AOK hat alle betroffenen Mitglieder angeschrieben und berät sie individuell über die die möglichen Vor- und Nachteile der Versicherungsoptionen. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen gehen davon aus, dass gut eine Million Rentner, die bislang freiwillig versichert waren, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Zugang zur KVdR bekommen. Voraussichtlich zwei Drittel der betroffenen Rentner werden vom Wechsel in die KVdR finanziell profitieren. Den gesetzlichen Krankenkassen entstehen durch die Neuregelungen Mindereinnahmen in Höhe von etwa 300 Millionen Euro zuzüglich der Verwaltungskosten.

Quelle und Kontaktadresse:
AOK - Bundesverband Kortrijker Str. 1 53177 Bonn Telefon: 0228/8430 Telefax: 0228/843502

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