5G - BREKO stellt konstruktiven Lösungsvorschlag vor
(Berlin) - Nachdem die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 16. November ihren finalen Entscheidungsentwurf zu den Vergabebedingungen der für Anfang kommenden Jahres geplanten Auktion von Frequenzspektrum aus den Bereichen um 2 GHz und 3,4 bis 3,7 GHz für den kommenden Mobilfunk-Standard 5G vorgelegt hat, berät am kommenden Montag (26. November) der Beirat der BNetzA über den Entwurf. Anschließend soll die finale Entscheidung veröffentlicht werden.
Der BREKO hat sich nun mit einem konstruktiven Lösungsvorschlag zugunsten von Vielfalt und Wettbewerb auf dem künftigen (5G-) Mobilfunkmarkt - und damit zugunsten hoher Qualität und zugleich günstiger Preise für Verbraucher und Unternehmen - an den Beirat gewandt. Darüber hinaus wird der führende deutsche Glasfaserverband seinen Vorschlag auch den politischen Entscheidungsträgern vorstellen.
Das Problem: In ihrem Entscheidungsentwurf verneint die BNetzA unter anderem eine Diensteanbieter- und MVNO-Verpflichtung der künftigen 5G-Frequenzinhaber. Stattdessen setzt die Regulierungsbehörde auf diskriminierungsfreie Verhandlungen ("Verhandlungsgebot") zwischen Drittanbietern und den künftigen Frequenzinhabern, die aber nicht zwingend zu einem Abschluss führen müssen. Ein Eingreifen der BNetzA als "Schiedsrichter" soll demnach nur dann möglich sein, wenn gegen das Diskriminierungsverbot zum Schutze des Wettbewerbs verstoßen wird.
Die nun vom BREKO vorgeschlagene Lösung: Die seinerzeit in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) - der Vorläuferin eines Teils des heutigen Telekommunikationsgesetzes (TKG) - angelegte Diensteanbieterverpflichtung sollte unkompliziert und im Rahmen einer "Mini-TKG-Novelle" wieder in heutiges Recht übernommen werden. Damit entfielen die rechtlichen Bedenken der Bundesnetzagentur, auf Basis aktuellen Rechts (TKG) eine Diensteanbieter- und MVNO-Verpflichtung anzuordnen. In Paragraph 4 TKV hatte der Gesetzgeber seinerzeit festgelegt:
"Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben ihr Leistungsangebot so zu gestalten, dass Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und ihren Kunden anbieten können. (...) Der Netzbetreiber darf die Diensteanbieter weder ausschließlich noch unverhältnismäßig lange an sich binden, noch hinsichtlich ihrer eigenen Preis- und Konditionengestaltung oder hinsichtlich anderer Betätigungsfelder einschränken. Er darf Diensteanbietern keine ungünstigeren Bedingungen einräumen als dem eigenen Vertrieb oder verbundenen Unternehmen, es sei denn, dass dies sachlich gerechtfertigt ist."
Auf diese Weise könnte durch die Übernahme einer bewährten Regelung, die sich schon bei GSM (2G) und UMTS (3G) als sinnvoll erwiesen und zugunsten vielfältigen Wettbewerbs mit zahlreichen Mobilfunk-Anbietern, die individuelle Tarifmodelle mit (gleich) guter Qualität und marktgerechten Preisen im Portfolio haben, ausgewirkt hat, eine schnelle Lösung erzielt werden.
Ein weiterer Vorteil: Durch die globale Wirkung der Regelung könnte es auch zum breiten und diskriminierungsfreien Zugang von Drittanbietern bei LTE (4G) kommen, den es bis heute überwiegend nicht gibt. Das Bundeskartellamt hatte Mitte 2018 in einer Stellungnahme zur 5G-Frequenzvergabe deutlich vor einem abgeschotteten 5G-Markt gewarnt: "Erfahrungen mit der eher niedrigen Marktdurchdringung der LTE-Technik, zu der Diensteanbieter und MNVOs heute ganz überwiegend faktisch keinen Zugang haben, zeigen, dass für die Weitergabe der sich aus der 5G-Technik ergebenden Vorteile an den Verbraucher einem effektiven Wettbewerb eine große Bedeutung zukommt."
Dies gilt auch für diverse Netzbetreiber des BREKO, die für von ihnen zusätzlich zum Festnetz-Portfolio angebotenen Mobilfunk-Produkte bis heute kein LTE nutzen können und so im Wettbewerb benachteiligt werden.
Zudem hatte die Monopolkommission in ihrem aktuellen Sondergutachten festgestellt, dass Diensteanbieter und MVNO einen wesentlichen Beitrag für den funktionsfähigen Wettbewerb auf den Mobilfunkmärkten leisten - und dies nicht nur mit Blick auf die Förderung von Verbraucherinteressen, sondern auch für eine effizientere Nutzung knapper Frequenzressourcen. Durch die Zulassung von Diensteanbietern und MVNO wird ein deutlich höheres Wettbewerbsniveau erreicht, ohne dass die technische Effizienz beeinträchtigt würde, da der Aufbau einer parallelen Netzinfrastruktur nicht erforderlich ist.
"Die Übernahme einer bewährten und eindeutigen Regelung aus der damaligen TKV halten wir für eine sachgerechte und zeitnah realisierbare Lösung, die Wettbewerb auch bei 5G sichern und damit die Interessen von Bürgern und Unternehmen wahren würde", sagt BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers. "Auch der Beirats-Vorsitzende Dr. Joachim Pfeiffer sowie die Unions-Fraktions-Vizechefs Ulrich Lange und Nadine Schön haben sich für eine Diensteanbieterverpflichtung ausgesprochen. Dieses Ziel sollten wir zum Wohle der Verbraucher daher unbedingt in die Realität umsetzen."
In einem im September an die BNetzA gerichteten Brandbrief halten Pfeiffer und seine KollegInnen eine Dienstanbieterverpflichtung für eine prüfenswerte Option, "um einen funktionsfähigen Wettbewerb auf dem Endnutzermarkt für Mobilfunkdienstleistungen zu erhalten". Dies stelle vor dem Hintergrund, dass es aktuell nur noch drei Netzbetreiber auf dem Mobilfunkmarkt gebe, "ein wesentliches Wettbewerbselement" dar. Diensteanbieter seien insbesondere notwendig, um das Risiko von Wettbewerbseinschränkungen zu minimieren.
Nicht zuletzt haben sich die Grünen klar u.a. für eine Diensteanbieterverpflichtung ausgesprochen und kritisieren daher den Entwurf der BNetzA: "Ein echter Wettbewerb findet nicht statt, zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher. (...) Der faire Wettbewerb im Mobilfunkmarkt bleibt mit dieser Konstruktion eine Fata Morgana", warnt Margit Stumpp, Sprecherin für Medien- und Bildungspolitik der Bündnis-90/Die-Grünen-Bundestagsfraktion.
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