5. Novelle muss Chancengleichheit und fairen Wettbewerb sichern / bvse fordert Bundesrat zu Verbesserungen der fünften Novelle der Verpackungsverordnung auf
(Bonn) - "Wir sind nicht zufrieden damit, dass die Ergebnisse der Anhörung zur Verpackungsverordnung keinen Eingang in die vom Bundestag beschlossene 5. Novelle gefunden hat," erklärte der Präsident des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V., Burkhard Landers, und machte deutlich, dass nach Ansicht der mittelständischen Recycling- und Entsorgungsbranche die Novelle "so nicht zustimmungsfähig" sei.
Landers kritisierte, dass vor allem die Forderung des bvse nach einer neutralen Ausschreibungsstelle nicht aufgegriffen worden sei. Die Novelle müsse ausschließen, dass große Konzerne, die über eigene Duale Systeme verfügen, entweder gänzlich ohne Wettbewerb die Dienstleistungen erbringen oder über die Ausschreibungsunterlagen Einblicke in die wirtschaftlichen Strukturen und Preiskalkulationen ihrer mittelständischen Wettbewerber erhielten. "Wir brauchen klare und konkrete Kriterien, die Marktverwerfungen auf Grund der zunehmenden vertikalen Integration der Systembetreiber verhindern und eine Auftragsvergabe im Wettbewerb sicherstellen."
In die gleiche Richtung - Wettbewerb und Transparenz - zielt die bvse-Forderung, in der vorgesehenen "Gemeinsamen Stelle" der mittelständischen Recycling- und Entsorgungswirtschaft Sitz und Stimme zu geben. Bisher sitzen in der "Gemeinsamen Stelle" alle Großkonzerne an einem Tisch und der Mittelstand bleibt außen vor. "Das kann und darf so nicht bleiben", forderte der bvse-Präsident, der sich von den weiteren Beratungen erhofft, dass der Bundesrat die vorliegende Novelle nicht einfach "durchwinkt", sondern eine gründliche und im Ergebnis tragfähige Lösung erarbeitet.
Die Novelle will zwar die Trittbrettfahrerei ausmerzen, aber nach Ansicht des bvse liegen Anspruch und Wirklichkeit "zu weit auseinander". Um systeminterne Falschdeklarierungen von Verpackungen ausmachen zu können, muss nach Ansicht des bvse, die Zahl der absolut in Verkehr gebrachten Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen bekannt sein. Nach dem Wortlaut der 5. Novelle soll sich die Vollständigkeitserklärung jedoch nur auf Verkaufsverpackungen beziehen. Das sei zu wenig, erklärte Burkhard Landers, denn diese Beschränkung entwerte die Vollständigkeitserklärung: "Nur wenn eine verlässliche Beurteilungsbasis (100 Prozent-Menge) verfügbar ist, kann die Trittbrettfahrerei wirksam unterbunden werden.
Um hier für den Vollzug Erleichterungen zu schaffen, sollten nach Ansicht des bvse die Vollständigkeitserklärungen zudem nicht nur die für die Überwachung der abfall-wirtschaftlichen Vorschriften zuständigen Behörden einsehbar sein, sondern bei den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern hinterlegten Erklärungen sollten auch für andere Interessierte allgemein und unproblematisch zugänglich sein.
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bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.
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