Pressemitteilung | Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB)

4. FMFG: Automatisierter Kontendatenabruf so nicht akzeptabel

(Berlin) – Der VÖB, fordert den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat dazu auf, den im 4. Finanzmarktförderungsgesetz (FMFG) vorgesehenen automatisierten Abruf vertraulicher Kundendaten in der gegenwärtig vorgeschlagenen Form nicht zu akzeptieren. Der Entwurf für eine entsprechende Änderung des KWG sehe vor, dass das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) mittels elektronischen Zugangs zu allen Banken jederzeit und in einem automatisierten Verfahren Kunden- und Kontendaten abrufen könne. Ziel der Abfrage sei die Feststellung, ob eine bestimmte Person, die z. B. im Verdacht einer Geldwäschehandlung stehe, Konten und Depots bei einer Bank unterhalte. „Völlig inakzeptabel ist, dass der automatisierte Abruf ohne jedes Wissen der Bank möglich sein soll“, sagte VÖB-Pressesprecher Dr. Stephan Rabe heute in Berlin. Die Bank wisse also nicht, wann und zu welchen Kontendaten das BAFin eine Abfrage vornehme.

Für besonders gefährlich hält der VÖB diese Regelung vor dem Hintergrund denkbarer Hackerangriffe auf das von allen Banken zu installierende automatisierte Kontendatenabrufsystem. Die Bank habe nicht einmal die Möglichkeit, missbräuchlichen Datenabruf durch unberechtigte Dritte zu kontrollieren. Da es bei den zum Abruf bereitzuhaltenden Daten um besonders sensible Kunden- und Kontendaten gehe, müsse dieses Verfahren noch einmal grundlegend überdacht werden.

Grundsätzlich ist der VÖB trotz des hierdurch verursachten Aufwands für die Banken damit einverstanden, dem BAFin zur Unterstützung der Geldwäschebekämpfung Kontostammdaten ihrer Kunden zu liefern. Allerdings müsse die Bank in jedem Einzelfall wissen, ob der Abruf tatsächlich durch das hierzu berechtige BAFin geschehe. Daher befürworte der VÖB ein „Anfragesystem“, das im Hinblick auf die für das BAFin interessanten Kunden- und Kontendaten zum gleichen Ergebnis führen würde. Der Unterschied zum automatisierten Abrufverfahren bestehe darin, dass die Bank verpflichtet werde, eine Anfrage des umgehend und vollständig zu beantworten.

Als wenig hilfreich beurteilt der Verband den dem Vernehmen nach erwogenen Verzicht auf den Abruf des Geburtsortes eines Kunden. „Dies ist angesichts der für die übrigen Daten bereitzustellenden Systeme nun wirklich keine Erleichterung für die Banken“, sagte der VÖB-Sprecher.

Nach Informationen des VÖB wird der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat sich heute Abend abschließend mit dem Entwurf des 4. FMFG befassen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB) Lennéstr. 17 10785 Berlin Telefon: 030/81920 Telefax: 030/8192222

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