Pressemitteilung |

2. MKS-Schutzverordnung

(Bonn) – Der Nationale Krisenstab des Bundesverbraucherministeriums hat sich am 08.03.2001 erneut mit der Maul- und Klauenseuche befasst. Die zuständigen Staatssekretäre und die Fachleute aus Bund und Ländern haben die aktuelle Situation analysiert und weitere Schutzmaßnahmen beschlossen.

In der anschließenden Pressekonferenz wurde darüber informiert, dass ab dem 10.03. per Bundes-Verordnung folgende Maßnahmen gelten:

- als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden,

- die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachtbetrieb oder

- in einen anderen Bestand zulassen, wenn sichergestellt ist, dass

- die Tiere während des Transportes nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen Bestand kommen und

- Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert werden.

Dem Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion gegenüber wurde auch bestätigt, das dies in der praktischen Umsetzung das Einholen einer behördlichen Genehmigung für jeden Tiertransport bedeutet.

Nach Information aus der Pressekonferenz besitzen die Bundesländer bei der Umsetzung der Eil-Verordnung einen Ermessensspielraum.

Die Umsetzung des Artikel 11b der Entscheidung der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich erfolgt durch die 2. VK-MKS-Schutzverordnung vom 08.03.2001, die am 09.03.01 im Bundesanzeiger Nr. 48 auf Seite 3637 veröffentlicht wird und am 10.03.2001 in Kraft tritt.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. März außer Kraft.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. Adenauerallee 174 53113 Bonn Telefon: 0228/9144740 Telefax: 0228/9144745

NEWS TEILEN: