Pressemitteilung | Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V (BDZV)

Zeugnisverweigerungsrecht: Vorschläge der Länderkammer abgelehnt

(Berlin) - Die Bundesregierung hält trotz der Kritik des Bundesrats an ihrem Gesetzentwurf zum Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten fest. Nur das Interesse an der Aufklärung schwerwiegender Straftaten könne es rechtfertigen, die Pressefreiheit einzuschränken, erklärte die Regierung am 30. Januar 2001 aufgrund der Stellungnahme des Bundesrats zu der Vorlage. Die Regelungen entsprechen weitgehend den Forderungen der Presse.

Nach dem Entwurf soll das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten im Strafprozess auch auf selbstrecherchierte Materialien und alle "berufsbezogenen Wahrnehmungen" ausgedehnt werden. Dabei sollen auch nicht-periodische Druckwerke, Informations- und Kommunikationsdienste, die der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienen, sowie Filmberichte in das Recht der Zeugnisverweigerung einbezogen werden. Auch eine Beschlagnahme solcher Materialien soll nicht zulässig sein. Wie der Regierungsentwurf weiter vorsieht, sollen Journalisten von dem neuen Recht allerdings dann keinen Gebrauch machen dürfen, wenn eine Aussage dazu beitragen soll, ein Verbrechen aufzuklären.

Dagegen forderte der Bundesrat weitere Eingrenzungen. Er bemängelte, es könne auch unterhalb der Verbrechensgrenze Fälle geben, in denen der Strafrechtspflege und damit den Interessen der Ermittlungsbehörde Vorrang vor dem Schutz der Pressefreiheit einzuräumen sei. Dies gelte ebenso für die Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten. Die Länderkammer schlug deshalb vor, in die Strafprozessordnung einen Katalog von einzelnen Straftaten aufzunehmen, bei denen das Recht zur Zeugnisverweigerung entfallen solle.
Die Bundesregierung lehnte dies ab. Der Vorschlag, in einen Strafenkatalog neben Verbrechen auch Vergehen aufzunehmen, berge die Gefahr, "die Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts nach unklaren Kriterien zu ziehen", erklärte sie. Die Deutsche Presse-Agentur weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzentwurf nicht die Zustimmung des Bundesrats benötigt; die Ländervertretung habe deshalb kaum Chancen, ihre Forderungen durchzusetzen.

Quelle und Kontaktadresse:
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