Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Wann gelten Beiträge von Influencern als Werbung?

Das sollten Verbraucherinnen und Verbraucher wissen

(München) - In sozialen Medien können sich Verbraucher über unterschiedliche Waren und Themen informieren. Ideen für Mode, Kosmetikprodukte oder Sportartikel holen sie sich dabei häufig von sogenannten Influencern. Bei ihren Kaufentscheidungen vertrauen Nutzer gern auf ihre Empfehlungen. Das spart Zeit bei der Produktauswahl. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Bayern kann das problematisch sein, denn Influencer verdienen mit der Präsentation von Produkten häufig Geld oder erhalten die beworbene Ware als Gegenleistung kostenfrei. Die Vorstellung der Artikel ist deshalb selten objektiv. "Viele Beiträge werden darüber hinaus als vermeintlich private Empfehlung gestaltet. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Verbraucher auf den ersten Blick erkennen, ob es sich bei einem Post um bezahlte Werbung handelt", sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Wann ist ein Beitrag Werbung?

Wird ein Profil privat genutzt, ist es nicht erforderlich, Beiträge über Produkte und Waren als Werbung zu kennzeichnen. Sobald Influencer dafür eine Gegenleistung erhalten, müssen sie ihren Followern einen Hinweis geben, dass es sich um Werbung handelt. Beispielsweise dann, wenn sie auf Profile von Unternehmen im gleichen sozialen Netzwerk oder auf deren Webseiten verlinken. Dazu hat der Bundesgerichtshof im September mehrere Urteile gefällt. Weitere Informationen zu diesem und anderen Themen finden Interessierte in den Erklärvideos des Projekts "Information zum Verbraucherschutz in ländlichen Räumen" unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/laendliche-raeume/videos. Das Bundesprojekt wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördert.


Wann ist ein Beitrag Werbung?

Wird ein Profil privat genutzt, ist es nicht erforderlich, Beiträge über Produkte und Waren als Werbung zu kennzeichnen. Sobald Influencer dafür eine Gegenleistung erhalten, müssen sie ihren Followern einen Hinweis geben, dass es sich um Werbung handelt. Beispielsweise dann, wenn sie auf Profile von Unternehmen im gleichen sozialen Netzwerk oder auf deren Webseiten verlinken. Dazu hat der Bundesgerichtshof im September mehrere Urteile gefällt. Weitere Informationen zu diesem und anderen Themen finden Interessierte in den Erklärvideos des Projekts "Information zum Verbraucherschutz in ländlichen Räumen" unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/laendliche-raeume/videos. Das Bundesprojekt wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördert.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bayern e.V. Pressestelle Mozartstr. 9, 80336 München Telefon: (089) 55 27 94-0, Fax: (089) 537553

(mn)

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