Pressemitteilung | Verband privater Bauherren e.V. (VPB)

VPB: Architektenleistungen besser vertraglich regeln

(Berlin) - Wer sein neues Haus mit einem eigenen freien Architekten planen und bauen möchte, muss dazu einen Architektenvertrag schließen. Grundlage der Zusammenarbeit ist der Architektenvertrag, zu dem das neue Bauvertragsrecht in den § 650p bis § 650t BGB spezielle Vorschriften eingeführt hat, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB). Für die Vergütung der Architekten gibt es die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die darin vorgesehenen, für Bauherren und Architekten rechtlich verbindlichen Mindest- und Höchst-Honorare, verstoßen jedoch gegen europäisches Recht, wie der Europäische Gerichtshof im Sommer 2019 festgestellt hat. Inwieweit HOAI-Regelungen weiter gelten, ist in wichtigen Teilen umstritten. Wann und wie der Verordnungsgeber auf das EuGH-Urteil reagieren wird, ob die HOAI vollständig aufgehoben oder als Empfehlung weiter existieren wird, ist immer noch unklar. Bauherren, so rät der VPB, sollten daher vorsorglich ausdrückliche Regelungen zum Honorar in den Architektenvertrag aufnehmen, die diesem Schwebezustand Rechnung tragen. Diese können auch vorsehen, dass das Honorar gilt, das die HOAI bislang vorsieht.

Diesen Tipp finden Sie auch zum Herunterladen unter www.vpb.de/expertenrat-am-mittwoch.php.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband privater Bauherren e.V. (VPB) Dipl.-Ing. Eva Reinhold-Postina, Presse Chausseestr. 8, 10115 Berlin Telefon: (030) 2789010, Fax: (030) 27890111

(ds)

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