Pressemitteilung | Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL)

Teile des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 verstoßen gegen EU-Recht / Dienststellen der EU-Kommission prüfen nach BGL-Beschwerde Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens

(Frankfurt am Main) – Die Bundesregierung hat mit ihrer Gesetzgebung insbesondere im Steuerbereich einen europarechtlich nicht haltbaren Kurs eingeschlagen. Dieser Auffassung des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. sind offenbar auch die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission. Denn wie diese dem BGL nun in einem Antwortschreiben auf seine Beschwerde mitgeteilt haben, werden sie der Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland vorschlagen. Will die Bundesregierung dem entgehen, wird sie einmal mehr ein Steuergesetz zu Reparatur geben müssen.

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 waren zum 1. April 1999 auch Änderungen des Umsatzsteuerrechts in Kraft getreten, die in wesentlichen Teilen nicht mit EU-Recht vereinbar sind. Deshalb hatte der BGL noch im März 1999 bei der Europäischen Kommission Beschwerde eingereicht gegen die Begrenzung des Vorsteuerabzuges im Bereich der Aufwendungen für sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Personenkraftwagen sowie gegen die völlige Streichung des Vorsteuerabzugsrechts unter anderem für Bewirtungs- und Reisekosten. Der BGL sieht darin einen Verstoß gegen die Sechste EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie. Darüber hinaus stünden diese Änderungen des deutschen Umsatzsteuerrechts, so der BGL, im Widerspruch zum Kommissionsvorschlag zur Änderung der genannten EU-Richtlinie mit dem Ziel, die nationalen Vorsteuerabzugsrechte in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten anzugleichen.

Im übrigen ist dies nicht der erste Schiffbruch, den die Bundesregierung mit ihrem Steuerentlas-tungsgesetz erlitten hat. So musste bereits der pauschale Steuerabzug von Vergütungen an ausländische Auftragnehmer zur Abwendung eines von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wieder gestrichen werden. Weitere Revisionenzwänge sind vorprogrammiert, wenn die fundierte Kritik zu vorgelegten Gesetzentwürfen weiterhin ignoriert wird.

Quelle und Kontaktadresse:
BGL

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